Nebenamtlicher Bundesrichter
Als nebenamtlicher Bundesrichter bin ich für die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne und seit 2023 überdies für die III. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern tätig. Dabei bin ich vorwiegend im Bereich des Rechts der direkten Steuern, aber auch in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts (Gebühren, Energierecht, Migrationsrecht etc.) tätig.
Unten finden Sie Zusammenfassungen zu Urteilen, bei denen ich mitgewirkt habe (einschliesslich Link zum Urteil auf der Webseite des Bundesgerichts).
Zwischen der SBB als Konzessionärin und dem Kanton Wallis als Verleiher wurde streitig, ob in der Konzession nach deren Ablauf ein Heimfallrecht an den bestehenden Anlagen des Bahnstromwerks Massaboden für den Kanton Wallis vereinbart worden war. Die SBB gelangte mit einer negativen Feststellungsklage ans Kantonsgericht Wallis mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass kein Heimfallrecht bestehe. Dieses wies die Klage ab und stellte fest, dass ein Heimfallrecht des Kantons besteht.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der SBB gegen den Entscheid des Kantonsgerichts ab. In Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung hält es fest, dass ein allfälliges Heimfallrecht in jedem Fall in der Konzession vereinbart sein muss; es kann sich nicht allein aus dem kantonalen Recht ergeben. Hier wurde indessen ein Verweis auf das kantonale Wasserrechtsgesetz in die Konzession aufgenommen. Es ist nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht daraus ableitet, durch die Aufnahme eines Verweises auf das kantonale Wasserrechtsgesetz, welches ein Heimfallrecht vorsieht, in die Konzession sei ein Heimfallrecht vereinbart worden.
Ein Rechtsanwalt verlangte eine nachträgliche Entgeltsminderung. Zur Begründung führte er aus, er habe Kostenvorschüsse und Entgelte aus einer Mandatsbeziehung an einen ehemaligen Mandanten wegen Schlechterfüllung des Mandats (aufgrund eines vom ehemaligen Mandanten erwirkten Urteils) zurückzahlen müssen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkannte, dass eine Entgeltsminderung für zurückerstattete Honorare möglich sei. Dafür sei indessen nebst dem Nachweis der Rückerstattung erforderlich, dass nachgewiesen werde, dass für die infrage stehenden Honorare Mehrwertsteuer abgerechnet worden sei. Der Rechtsanwalt erbrachte den von ihm geforderten Nachweis der Bezahlung von Mehrwertsteuer auf den zurückerstatteten Honoraren nicht, woraufhin ihm die geforderte Entgeltsminderung verweigert wurde. Rechtsmittel dagegen (Einsprache, Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht) blieben erfolglos.
Das Bundesgericht weist eine vom Rechtsanwalt gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Wird das vom Leistungsempfänger bezahlte oder mit ihm vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld infolge Entgeltsminderung vorzunehmen (Art. 41 Abs. 1 MWSTG). Bei Rückzahlung von versteuerten Anwaltshonoraren handelt es sich um Entgeltsminderungen. Zur Rückerstattung der Umsatzsteuer ist indes nicht nur nachzuweisen, dass es zu Rückzahlungen gekommen ist, sondern auch dass die Entgelte versteuert wurden. Dieses Beweiserfordernis ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut, resultiert aber aus der Systematik der Mehrwertsteuer und der allgemeinen Beweislastregel. Dem Beschwerdeführer ist der ihm obliegende Nachweis der Versteuerung der Entgelte, für die er eine Entgeltsminderung wegen Rückzahlung verlangt hat, nicht gelungen.
Eine Aktiengesellschaft bilanzierte in der Jahresrechnung ihre Wertschriften gemäss Art. 960b Abs. 1 OR zum Marktpreis am Bilanzstichtag, woraus ein Kursgewinn resultierte. Zugleich erhöhte die Gesellschaft die bereits bestehende Wertschwankungsreserve um den gleichen Betrag, wodurch der aus der Bewertung zum Marktpreis am Stichtag resultierende Kursgewinn neutralisiert wurde. Nachdem das kantonale Steueramt Zürich die gesamte Wertschwankungsreserve aufgerechnete hatte, wehrte sich die Gesellschaft gegen die Aufrechnung. Das Verwaltungsgericht Zürich hiess ihre Beschwerde teilweise gut. Die Aufrechnung der schon vorher bestehenden Wertschwankungsreserve erachtete es als unzulässig. Hingegen wies es die Beschwerde mit Bezug auf die in der infrage stehenden Steuerperiode neu gebildete Wertschwankungsreserve ab.
Das Bundesgericht weist eine von der Gesellschaft erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dagegen ab. Eine von einer Kapitalgesellschaft ohne den Nachweis entsprechender Risiken nach vorheriger Aufwertung auf den Kurs am Bilanzstichtag pauschal gebildete Wertschwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR wird steuerlich nicht anerkannt.
Im Zusammenhang mit der Auflösung einer einfachen Gesellschaft, deren Mitglieder ein Grundstück im Gesamteigentum erworben und in der Folge überbaut hatten, wurden für die Parkplätze gewöhnliche Miteigentumsanteile und für die Wohnungen Stockwerkeigentumseinheiten gebildet. Anschliessend wurde die einfache Gesellschaft aufgelöst und den Gesellschaftern wurden Wohnungen sowie Parkplätze zugewiesen. Das Verwaltungsgericht Zürich betrachtete im Zusammenhang mit der Zuteilung von Parkplätzen nur allfällige damit verbundene Quotenverschiebungen als grundstückgewinnsteuerlich relevante Vorgänge. Hinsichtlich der Zuteilung von Stockwerkeigentum nahm es hingegen nicht nur im Umfang einer allfälligen Quotenverschiebung einen grundstückgewinnsteuerlich relevanten Vorgang an, sondern sah darin eine steuerbare Realteilung.
Das Bundesgericht heisst eine vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Bezug auf die Zuweisung von Stockwerkeigentum gut. Wird Gesamteigentum in gewöhnliches Miteigentum aufgelöst und tritt in diesem Zusammenhang ein Gesamt- bzw. Miteigentümer einen Anteil an die übrigen Gesamt- bzw. Miteigentümer ab, stellt dies im Umfang der Abtretung eine Veräusserung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StHG dar. Auch bei der Zuweisung von Stockwerkeigentumsanteilen erfolgt eine steuerliche Abrechnung nur für Quotenverschiebungen zwischen den bisherigen Mitgliedern der einfachen Gesellschaft.
Der STENFO hat den Auftrag, die Finanzierung der anfallenden Stilllegungs- und Entsorgungskosten sicherzustellen, die bei der Ausserbetriebnahme und beim Rückbau der Schweizer Kernkraftwerke sowie bei der Entsorgung der radioaktiven Abfälle entstehen. Betreiber von Kernanlagen sind verpflichtet, die anteilig auf sie entfallenden Beträge in die beiden Fonds einzuzahlen. Die Bernischen Kraftwerke (BKW) wehren sich gegen die durch die Verwaltungskommission des STENFO festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten.
Das Bundesgericht weist die von der BKW erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Die BKW hatte namentlich geltend gemacht, die Verwaltungskommission des STENFO habe die Wahrscheinlichkeit für die Realisierung eines Kombilagers für stark- sowie mittel- und schwachradioaktive Abfälle (anstelle zweier verschiedener Lager, eines für stark radioaktive Abfälle, eines für mittel- und schwachradioaktive Abfälle; die Realisierung von zwei Lagern wäre mit erheblich höheren Kosten verbunden) zu niedrig eingeschätzt (wodurch auch die geschätzten Kosten und als Folge davon die in den STENFO einzuzahlenden Beiträge zu hoch ausgefallen seien). Das Bundesgericht schützt den Entscheid der STENFO. Die zu berücksichtigende Kostenstudie und das Entsorgungsprogramm hinsichtlich der Realisierung eines Kombilagers standen noch unter dem Vorbehalt der Abklärung von Sicherheitsrisiken. Die Verwaltungskommission des STENFO hat daher mit der Festsetzung der Wahrscheinlichkeit der Realisierung eines Kombilagers auf (bloss) 20% ihr Ermessen nicht überschritten.
Für ein Apparthotel, in dem ein Grossteil der Wohnungen der Bewirtschaftungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 BewG unterliegt, stellten die Stockwerkeigentümer-gemeinschaft und die bewirtschaftungspflichtigen Eigentümer ein Gesuch um Aufhebung der Bewirt-schaftungspflicht, welches die zuständige kantonale Behörde abwies. Die kantonale Behörde genehmigte ausserdem den Bewirtschaftungsvertrag mit dem neuen Hotelbetreiber.
Das Bundesgericht weist dagegen gerichtete Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der bewirtschaftungspflichtigen Eigentümer ab. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass der beim Apparthotel bestehende Investitionsstau vor allem darauf beruht, dass in der Vergangenheit, als noch erhebliche Gewinne erzielt wurden, keine Rücklagen für später erforderliche Investitionen in die Gebäudestruktur und die einzelnen Appartements gebildet wurden. Ebenso hat die Vorinstanz festgestellt, dass nach Vornahme der erforderlichen Investitionen durchaus die Aussicht besteht, dass die bewirtschaftungspflichtigen Appartements für deren Eigentümer (unter Berück-sichtigung des seit der Erstellung der Appartements erzielten Totalgewinns und der von den Eigentümern zu tragenden Renovationskosten) rentabel betrieben werden können. Damit erweist sich die Aufrecht-erhaltung der Bewirtschaftungsauflage nicht als unmöglich oder unzumutbar.
Mit Bezug auf die Genehmigung des neuen Bewirt-schaftungsvertrags besteht keine Situation, bei der zu befürchten wäre, dass auch unter Geltung des neuen Vertrags in Zukunft mit massiven Verlusten zu rechnen wäre. In der Genehmigung des neuen Vertrags liegt überdies keine Beschränkung der Vertragsfreiheit der Beschwerdeführer. Der neue Vertrag wurde von der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer genehmigt. Etwaige Mängel dieser Genehmigung wären mittels Anfechtung der Beschlüsse der Stockwerkeigentümer-gemeinschaft geltend zu machen
2C_904/2022 vom 15. Januar 2025
A war von Mai 2002 bis Dezember 2014 verheiratet. Die geschiedene Ehefrau und Mutter der im März 2004 geborenen gemeinsamen Tochter starb im August 2021, weshalb die Ausgleichskasse A eine Witwerrente ausrichtete. Diese hob sie in der Folge ab April 2022 wegen Volljährigkeit der Tochter auf. A verlangte daraufhin unter Hinweis auf das Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Weiterausrichtung der Witwerrente. Die Ausgleichskasse hielt in ihrem Einspracheentscheid an der Rentenaufhebung fest. Das Kantonsgericht Freiburg hiess die von A dagegen erhobene Beschwerde gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und sprach A eine Witwerrente über den 31. März 2022 hinaus zu.
Das Bundesgericht weist eine von der Ausgleichskasse gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Nach Erlass des Urteils Beeler statuierte das BSV eine Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge des Urteils Beeler bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten. Davon nicht betroffen sind gemäss Übergangsregelung „geschiedene Männer, deren Anspruch auf Witwerrente in jedem Fall mit der Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes endet“. Es fehlt ein triftiger Grund, um die Gleichstellung geschiedener Männer mit Witwern nur hinsichtlich der Entstehung und Höhe des Rentenanspruchs, nicht aber bezüglich dessen Beendigung zu berücksichtigen. Soweit der Rentenaufhebungsgrund (als Folge des Urteils Beeler) von Art. 24 Abs. 2 AHVG nicht (mehr) auf Witwer anwendbar ist, kann er auch für einen geschiedenen Mann keine Rolle spielen. Entgegenstehende Weisungen des BSV sind gesetzeswidrig und daher nicht zu beachten.
9C_334/2024 vom 16. Dezember 2024 (zur Publikation vorgesehen)
Ein Einzelunternehmer hatte eine Struktur mit ausländischen Gesellschaften in Steueroasen errichtet. Diese Gesellschaften stellten seinem Unternehmen Rechnungen für Dienstleistungen. Die Steuerverwaltung kam nach Durchführung einer Untersuchung durch die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU) zum Ergebnis, im untersuchten Zeitraum seien keine Dienstleistungen durch die ausländischen Gesellschaften erbracht worden. Es handle sich demnach bei den Rechnungen der ausländischen Gesellschaften an das Einzelunternehmen um fiktive Rechnungen. Die Steuerverwaltung rechnete in Nachsteuerverfügungen die nach ihrer Auffassung fiktiven Rechnungen auf und auferlegte dem Steuerpflichtigen ausserdem eine Busse wegen Steuerhinterziehung.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen ab, mit der dieser namentlich die Beweiswürdigung durch die kantonalen Behörden als willkürlich rügt. Unbegründet ist insbesondere auch das Vorbringen, der Steuerausfall sei in einer späteren Steuerperiode durch einen höheren steuerbaren Ertrag kompensiert worden. Einkommenssteuern sind für in sich geschlossene Steuerperioden geschuldet, weshalb es bei unzureichender Deklaration in der betroffenen Steuerperiode (begriffsnotwendig) zu einer unzureichenden Zunahme der finanziellen Ressourcen des Gemeinwesens kommt. Die Kompensation einer Unterbesteuerung in einem Jahr durch eine Besteuerung in einem anderen Jahr ist ausgeschlossen.
2010 war die mehrwertsteuerpflichtige Stiftung A an die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gelangt und hatte ihr mitgeteilt, dass nach dem neuen Mehrwertsteuergesetz bei ihr zwischen unternehmerischer und nicht-unternehmerischer Tätigkeit zu unterscheiden sei. Sie selbst habe den Umfang ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf 40 % festgelegt. Die ESTV erklärte sich mit dem Vorgehen der Stiftung einverstanden. Sie bestätigte, dass der Vorsteuerabzug im Sinne der Berechnungen der Stiftung vorgenommen werden könne und von der ESTV auch akzeptiert werde, solange die Verhältnisse bei der Stiftung gleich blieben und sich die gesetzlichen Grundlagen nicht änderten. Im Anschluss an das Urteil 2C_781/2014 vom 19. April 2015 (publiziert in BGE 141 II 199), mit dem das Bundesgericht die sog. „25/75-Prozent-Praxis“ der ESTV als gesetzeswidrig beurteilt hatte, ersuchte die Stiftung die ESTV um die Bestätigung, dass aufgrund der restriktiven Auslegung des Grundsatzes „Einheit des Unternehmens“ durch das Bundesgericht und der damit verbundenen Praxisänderung der ESTV bei ihr kein nicht-unternehmerischer Bereich identifiziert werden könne. Nachdem die ESTV die Stiftung (mehrfach) informiert hatte, dass sie diese Rechtsauffassung ablehne, teilte die Stiftung der ESTV mit, dass damit im Grundsatz weiterhin das Ruling aus dem Jahr 2010 gelte; sie akzeptiere auch weiterhin die damalige Aufteilung von 40 % (unternehmerische Tätigkeit) bzw. 60 % (nicht-unternehmerische Tätigkeit). Nach einer Mehrwertsteuerkontrolle nahm die ESTV eine Korrektur der Vorsteuern zu ihren Gunsten von insgesamt Fr. 206’161.- vor. Eine Einsprache der Stiftung dagegen leitete die ESTV, indem sie sich mit der Behandlung als Sprungbeschwerde einverstanden erklärte, dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses hiess die Eisprache im Sinne der Erwägungen gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Vornahme einer Schlussabrechnung und Berechnung der gesetzlich geschuldeten Vergütungszinsen an die ESTV zurück.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der ESTV gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab. Entgegen der Auffassung der ESTV sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Verbindlichkeit der Auskunft erfüllt. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, die nach Einholung der Auskunft im Jahr 2010 im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts zur 25/75-Prozent-Praxis versucht hatte, den Standpunkt durchzusetzen, wonach sie keinen nicht-unternehmerischen Bereich aufweise, ist entgegen der Auffassung der ESTV nicht rechtsmissbräuchlich. Es bleibt damit bei der Auskunft aus dem Jahr 2010, welche die ESTV nicht widerrufen hat. Insbesondere führt eine inzwischen vorgenommene Änderung einer im Bereich der Mehrwertsteuer von Gesetzes wegen publikationspflichtigen Praxisfestlegung der ESTV nicht dazu, dass die steuerpflichtige Person sich nicht mehr auf die ihr erteilte Auskunft berufen kann. Die von der ESTV publizierten Praxisfestlegungen stellen (blosse) Verwaltungsverordnungen dar. Dass die falsche Qualifikation von für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren entgegen publizierten Praxisfestlegungen als Steuerhinterziehung strafbar ist, ändert nichts.
9C_363/2024 vom 28. November 2024 (zur Publikation vorgesehen)
Die eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) führte bei einem Revisionsunternehmen, welches für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses zugelassen war, eine Überprüfung durch. Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung entzog die RAB dem Unternehmen die Berechtigung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses und auferlegte ihm für das Überprüfungsverfahren eine Gebühr von Fr. 84’000.-. Nachdem das betroffene Unternehmen eine gegen den Entzug der Berechtigung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen hatte und nur noch die Höhe der Überprüfungebühr streitig war, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit ab.
Eine gegen die Bestätigung der Gebührenauflage gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Unternehmens ans Bundesgericht, mit dem es wegen der Höhe der Überprüfungsgebühr eine Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips geltend machte, weist das Bundesgericht ab.
Der Steuerpflichtige hatte im Zusammenhang mit der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einen zum Geschäftsvermögen gehörigen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft durch die Steuerverwaltung schätzen lassen und per Ende der Steuerperiode als Privatvermögen bezeichnet. Im Verlauf des folgenden Jahres wurde die Liegenschaft zu einem erheblich höheren als dem von der Steuerverwaltung geschätzten Preis veräussert. Die Steuerverwaltung stellte sich auf den Standpunkt, es habe keine Privatentnahme stattgefunden.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen ab. Die Beweislast für den Willen zur Privatentnahme als steuermindernder Tatsache trägt der Steuerpflichtige. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden den Nachweis für den Entnahmewillen angesichts der zeitlichen Nähe zwischen behaupteter Entnahme und Veräusserung der Liegenschaft als nicht erbracht angesehen und daher einen Beweislastentscheid zulasten des Beschwerdeführers gefällt haben.
Für die Teilnahme an Pferdesportveranstaltungen, die dem schweizerischen Dachverband für Pferdesport Swiss Equestrian, unterstehen, haben die Teilnehmer ein sog. Nenngeld zu bezahlen. Einen Teil des Nenngelds behält der Veranstalter ein, einen Teil hat er an Swiss Equestrian weiterzuleiten. Die eidgenössische Steuerverwaltung gelangte zum Schluss, dass bezüglich des gesamten Nenngelds eine Leistungsbeziehung zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmern an Pferdesportveranstaltungen besteht. Mit Bezug auf die an Swiss Equestrian weitergeleiteten Beträge gelangte sie zum Ergebnis, es bestehe insoweit eine Leistungsbeziehung zwischen den Veranstaltern und Swiss Equestrian, weshalb die an Swiss Equestrian weitergeleiteten Beträge der Mehrwertsteuerpflicht unterlägen. Sie stellten – anders als die von den Teilnehmern entrichteten Nenngelder – keine von der Mehrwertsteuer ausgenommenen für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG dar. Eine Beschwerde von Swiss Equestrian gegen die entsprechende Verfügung der eidgenössischen Steuerverwaltung wies das Bundesverwaltungsgericht ab.
Eine von Swiss Equestrian gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten weist das Bundesgericht ab. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach das gesamte Nenngeld für die Leistung des Veranstalters bezahlt wird und für den an Swiss Equestrian weitergeleiteten Anteil am Nenngeld eine (eigene) Leistungsbeziehung zwischen den Veranstaltern und dem Verband besteht, ist vertretbar; dementsprechend ist auf den weitergeleiteten Beträgen, die nicht als Teilnahmegebühren an einer Sportveranstaltung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG qualifiziert werden können, Mehrwertsteuer geschuldet.
Der Steuerpflichtige hatte einen Abzug für von ihm geleistete Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau und deren Kinder beansprucht. In diesem Zusammenhang hatte er insbesondere erfolglos geltend gemacht, er habe Unterhaltszahlungen durch die Übernahme der Kosten der gemeinsamen Ferien erbracht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen gegen die Verweigerung des Unterhaltsabzugs für Kostenübernahme ab. Es ist bereits fraglich, ob indirekte Unterhaltsleistungen durch Kostenübernahme aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen, von der gerichtlichen Unterhaltsregelung abweichenden Vereinbarung steuerlich anerkannt werden können. Das Bundesgericht hat diese Frage bisher offengelassen, indessen betont, dass im Falle ihrer Bejahung jedenfalls ein besonders strenger Massstab an den Nachweis solcher Unterhaltsleistungen zu gelten hätte, indem sowohl ein klarer Beleg für eine solche Vereinbarung als auch für die entsprechende Zahlung zu verlangen wäre, dies nicht nur, weil es bei solchen Zahlungen um steuermindernde Umstände geht, sondern auch weil die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen eine Ausnahme darstellt. Hier gebricht es schon am Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung, so dass offenbleiben kann, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer Kosten der gemeinsamen Ferien mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern übernahm.
vgl. auch 9C_378/2023 vom 7. Juni 2024
Von Oktober 2008 bis Juni 2012 erneuerte eine Kraftwerksgesellschaft (Konzessionärin) ein Wasserkraftwerk. Dabei wurde dessen Kapazität erheblich erhöht. Nachdem die Konzessionärin den jeweils per 30. Juni ermittelten Wasserzins der Jahre 2008 und 2009 vorbehaltlos bezahlt hatte, ersuchte sie am 18. Mai 2010 die betroffenen Kantone darum, den Wasserzins während der Bauzeit (nachträglich) herabzusetzen, d.h. nur für die effektiv nutzbare Bruttoleistung zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass nur für unvorhersehbare Produktionsausfälle ein Anspruch auf Wasserzinsreduktion bestehe.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Konzessionärin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise gut. Durch die vorbehaltlose Bezahlung des Wasserzinses der Jahre 2008 und 2009 hat die Konzessionärin mit Bezug auf die infolge der Erneuerungs- und Ausbauarbeiten vorhersehbaren Produktionsausfälle konkludent auf ihren Anspruch auf Wasserzinsreduktion verzichtet. Ein Verzicht kann indessen nicht angenommen werden mit Bezug auf unvorhersehbare Produktionsausfälle in den Jahren 2008 und 2009 und auch nicht mit Bezug auf die gesamten (vorhersehbaren und unvorhersehbaren) Produktionsausfälle der Jahre 2010 bis 2011, für welche die Beschwerdeführerin keinen Wasserzins mehr zahlte, sondern am 18. Mai 2010 ein Gesuch um Wasserzinsreduktion stellte. Für diese beiden Jahre rechtfertigt es sich entgegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht, eine Wasserzinsreduktion nur für die unvorhersehbaren Produktionsausfälle zu gewähren.
Zwei Ehepaare (A und B) beschlossen, gemeinsam ein Einzelhandelsgeschäft zu übernehmen, und gründeten dafür eine Aktiengesellschaft, deren Aktienkapital von Fr. 100’000.- bar liberiert wurde. Der Ehemann A übernahm sämtliche Aktien und fungierte als einziger Verwaltungsrat. Die für die Übernahme des Warenlagers und der Betriebseinrichtung erforderlichen Fr. 240’000.- wurden einerseits durch das Aktienkapital und ein Darlehen des Ehemanns A an die neu gegründete Gesellschaft von Fr. 20’000.- (d.h. vonseiten des Ehepaars A investierte Mittel von total Fr. 120’000.-), andererseits durch ein Darlehen des Ehemanns B an den Ehemann A von Fr. 120’000.- aufgebracht, welches dieser vollumfänglich als Darlehen an die Gesellschaft weitergab. In der Folge arbeiteten die Ehefrau A sowie beide Eheleute B als Angestellte der Gesellschaft; der Ehemann A war nie bei der Gesellschaft beschäftigt. Das Einzelhandelsgeschäft florierte und die Aktien nahmen erheblich an Wert zu. Einige Jahre später verkaufte der Ehemann A 66% seiner Aktien an die Eheleute B für Fr. 120’000.-. Der Kaufpreis wurde durch Verrechnung der Darlehensschuld des Ehemanns A gegenüber dem Ehemann B getilgt. Bei der kantonalen Einkommenssteuer wurde den Eheleuten die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem anteiligen Steuerwert der erworbenen Aktien als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet.
Das Bundesgericht weist eine von den Eheleuten B gegen die Aufrechnung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Das kantonale Steuergericht hatte die von den Eheleute B erworbenen Aktien als Mitarbeiteraktien qualifiziert, deren Erwerb in einem kausalen Verhältnis zu deren Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft stehe. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz betreffend die für den Aktientransfer (bzw. dessen Modalitäten) wirtschaftlich kausalen Umstände bzw. die wirklichen Motive der Beteiligten sind zwar möglicherweise nicht vollumfänglich sachgerecht, erweisen sich aber auch nicht als geradezu willkürlich. Unbestritten bezweckte der Aktientransfer, die ursprüngliche ungewöhnliche Situation zu korrigieren, als deren Folge das gesamte Aktienkapital durch den Ehemann A gehalten wurde, der als einziger am gemeinsamen Projekt der beiden Ehepaare zu keinem Zeitpunkt aktiv mitarbeitete. Mit dem Transfer zugunsten der drei „Aktiven“ sollten Besitzverhältnisse geschaffen werden, die dem für das Unternehmen Geleisteten und dem wirtschaftlichen Erfolg seit der Gründung der Gesellschaft entsprechen würden. Für einen tatsächlichen Zusammenhang mit der Gewinne generierenden und damit wertsteigernden Mitarbeit im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens spricht zusätzlich, dass der Aktientransfer in beträchtlichem Ausmass unterpreisig erfolgte. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist die Differenz zwischen dem Wert der Aktien und dem Kaufpreis als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.
Die Holdinggesellschaft A hatte von ihren Aktionären unentgeltlich deren Beteiligung an der überschuldeten Gesellschaft B übernommen. Im Zusammenhang mit der Übernahme hatte A die Schulden der Aktionäre bei B gegen Verrechnung mit deren Darlehen an B, für welche ein Rangrücktritt erklärt worden war, übernommen. Darin erblickten die kantonalen Steuerbehörden eine verdeckte Gewinnausschüttung von A an ihre Aktionäre.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Aktionäre gegen die Aufrechnung (abgesehen von einem Rechnungsfehler) ab. Allein im unentgeltlichen Erwerb einer Beteiligung an einer überschuldeten Gesellschaft liegt angesichts der mangelnden Haftung des an einer Kapitalgesellschaft Beteiligten für die Gesellschaftsschulden nicht notwendig eine verdeckte Gewinnausschüttung. Aus der Perspektive der übernehmenden Gesellschaft A ergibt es indes wirtschaftlich keinen Sinn, sich dazu bereit zu erklären, unmittelbar nach dem Beteiligungserwerb von den bisherigen Aktionären deren Schulden bei der übernommenen Gesellschaft B (d.h. Forderungen der Gesellschaft gegen die Aktionäre) zu übernehmen und sich gleichzeitig deren mit einem Rangrücktritt belastete Forderungen gegenüber der Gesellschaft (d.h. Schulden der Gesellschaft beim Aktionär) abtreten zu lassen. Im Ergebnis läuft dies aus Sicht der Übernehmerin auf eine ungerechtfertigte Entlastung der bisherigen Aktionäre hinaus. Diese müssen nach der Schuldübernahme mit gleichzeitiger Forderungsabtretung ihre Schulden gegenüber der Gesellschaft nicht mehr „einschiessen“, weil diese von der Übernehmerin mittels (privativer) Schuldübernahme übernommen wurden, während die Übernehmerin dafür lediglich ein mit einem Rangrücktritt belastetes – nur unter der Bedingung, dass das Kaufobjekt sich sanieren lässt, werthaltiges – Guthaben gegen ihre Tochtergesellschaft erhält. Ein solches Vorgehen hält einem Drittvergleich offensichtlich nicht stand.
Ein Unternehmen, das Gleitschirmflüge vermarktet, hat seinen Sitz in Interlaken. Die Flüge starten in Beatenberg, wo auch eine gewisse Infrastruktur für deren Durchführung zur Verfügung steht. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nahm auf Ersuchen der Gemeinde Beatenberg eine Steuerteilung zwischen Beatenberg und Interlaken vor. Das Steuerrekursgericht und hernach das Verwaltungsgericht gelangten zur Auffassung, es sei keine Steuerteilung durchzuführen, und hoben dementsprechend die Veranlagung auf.
Das Bundesgericht tritt auf eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Gemeinde Beatenberg erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. Ein Gemeinwesen ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert, wenn es in hoheitlichen Befugnissen berührt ist und zentrale öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Generell gilt jedoch, dass Gemeinwesen für die Durchsetzung hoheitlicher Anliegen nur restriktiv gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel zur Beschwerdeführung zugelassen werden. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genügt ebenso wenig wie das blosse Interesse an der Optimierung des Steuerertrags. Die Gemeinde Beatenberg ist zwar durch das angefochtene Urteil in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt. Dass indessen zentrale öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen, ist nicht ersichtlich. In finanzieller Hinsicht geht es um einen marginalen Betrag. Ebenso werden mit dem vorliegenden Verfahren keine Rechtsfragen in anderen Rechtsgebieten (Planungs- und Baurecht; Umweltschutzrecht) in Bezug auf die kommerziellen Hängegleiterflüge beantwortet oder gar präjudiziert. Damit bleibt alleine das Interesse der Beschwerdeführerin an der richtigen Rechtsanwendung bzw. Optimierung ihres Steuerertrags, das für sich alleine nicht genügt.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 8. Juni 2022 (A-2591/2019) das Vorliegen von verschiedenen, der Verrechnungssteuer unterliegenden geldwerten Leistungen der Steuerpflichtigen. Einzig im Zusammenhang mit dem Haftungsbetrag wich es betreffend den Beginn des Verzugszinsenlaufs vom Einspracheentscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung ab und hielt fest, der Zins sei (erst) seit Ablauf von 30 Tagen nach der Genehmigung der Jahresrechnung geschuldet.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der eidgenössischen Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gut, mit der diese geltend macht, der Verzugszins sei ab dem 31. Januar 2009 (30 Tage nach Abschluss der Jahresrechnung) geschuldet. Verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. „geldwerte Leistungen anderer Art“ beruhen zumeist nicht auf einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern stellen rein tatsächliche Vornahmen dar, wobei die steuerbare Leistung auf (sogleich) erfüllten Verfügungsgeschäften beruht und es (eventuell) einen eigentlichen zivilrechtlichen Fälligkeitstermin gar nicht gibt, da aufgrund sofortiger Leistung die mit der Fälligkeit verbundenen Rechtsfolgen obsolet werden. Die entsprechenden Verrechnungssteuerforderungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStV entstehen in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt der Leistung respektive – im Falle der buchhalterischen Abbildung der Leistung – jeweiligen Verbuchung der geldwerten Leistungen. In Bezug auf verdeckte Gewinnausschüttungen, für welche aus der Buchhaltung kein Datum der Leistung ersichtlich ist, rechtfertigt es sich, die Entstehung der Verrechnungssteuerforderung mit dem Datum des Buchhaltungsabschlusses am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres anzunehmen. Hier liegen keine Umstände vor, die es ausnahmsweise als sachgerecht erscheinen lassen, die Genehmigung der Jahresrechnung als für die Fälligkeit der geldwerten Leistungen massgebenden Zeitpunkt anzunehmen. Die infrage stehenden Verfügungsgeschäfte wurden auch nicht etwa später storniert. Daher ist auch nicht weiter zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die sog. Storno-Praxis zur Anwendung kommen könnte.
Der (mit seiner Schwester zusammen) Alleinaktionär hatte vom kantonalen Strassenverkehrsamt ein Kontrollschild mit einer auffälligen Nummer ersteigert und diese hernach mit einem Zuschlag zu dem von ihm bezahlten Kaufpreis auf eine Tochtergesellschaft übertragen. Obwohl bei der (in einem anderen Kanton steuerpflichtigen) Tochtergesellschaft keine Aufrechnung wegen verdeckter Gewinnausschüttung vorgenommen worden war, wurde die Übertragung im Umfang des von der Tochtergesellschaft bezahlten Kaufpreises beim Aktionär als geldwerte Leistung aufgerechnet. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Aktionärs gegen die Aufrechnung ab. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Verwendung eines besonderen Kontrollschilds an einem Firmenfahrzeug zumindest einen indirekten Werbeeffekt haben kann. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Effekt jedoch bei der Tochtergesellschaft als gruppeninterner Vermögensverwaltungsgesellschaft nur schwerlich vorstellbar und wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt substanziiert geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen.
Der Eigentümer übertrug eine Liegenschaft mittels gemischter Schenkung zu je hälftigem Miteigentum auf seinen Sohn und dessen Konkubinatspartnerin. Bei einem Übertragungswert von Fr. 1.55 Mio. wurde Fr. 1 Mio. geschenkt; zu bezahlen waren Fr. 550’000.-. Die Steuerverwaltung erfasste bei der Konkubinatspartnerin eine Schenkung von Fr. 500’000.-, welche sie zum ordentlichen Tarif (für „übrige Empfänger“) mit der Schenkungssteuer belegte. Auf Rekurs bzw. Beschwerde der Konkubinatspartnerin hin korrigierte das Steuer- und Enteignungsgericht und hernach das Kantonsgericht die Veranlagung, indem es den gleichen Schenkbetrag zum Tarif für Konkubinatspartner der Schenkungssteuer unterwarf. Das Bundesgericht weist eine von der Konkubinatspartnerin dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Es ist nicht unhaltbar, wenn das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangte, der Vater habe seinem Sohn gegenüber eine Schenkung von Fr. 1 Mio. vorgenommen, wovon dieser in einer logischen Sekunde die Hälfte an seine Konkubinatspartnerin weitergeschenkt habe.
Urteil 9C_195/2023 vom 20. Februar 2024
Gegen eine neue Entschädigungsregelung betreffend die Nutzung der Rohranlage des Elektrizitätswerks Zürich durch verschiedene Telekommunikationsunternehmen für das Einziehen eigener Leitungen machten die Telekommunikationsunternehmen geltend, die Ansätze der neuen Regelung verletzten das Kostendeckungsprinzip, da die Rohranlage schon seit langem ausfinanziert bzw. abgeschrieben sei. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Telekommunikationsunternehmen betreffend das neue Reglement ab. Entschädigungen für die Nutzung von Rohranlagen unterliegen nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht dem Kostendeckungsprinzip. Entscheidend ist einzig, dass die Konzessionsgebühren nicht die Kosten überschreiten, welche die Telekommunikationsunternehmen aufwenden müssten, hätten sie selbst – anstelle der Nutzung der bestehenden Infrastruktur – eigene Leitungen verlegt.
Urteil 9C_714/2022 vom 25. Januar 2024
Beide Ehegatten hatten nach dem Berufseinstieg in Deutschland quasi ihre gesamte Berufslaufbahn in der Schweiz als selbständige Zahnärzte gearbeitet. Sie hatten ihre Versicherung in der ausländischen berufsständischen Versicherung für Kammerberufe während ihrer gesamten Tätigkeit in der Schweiz auf freiwilliger Basis weitergeführt und waren daneben nur in der AHV (nicht in einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge) versichert. Sie stellten sich für die seit 1999 bzw. 2001 laufenden Renten aus der berufsständischen Versicherung auf den Standpunkt, es handle sich dabei um Leibrenten, die entsprechend nur reduziert zu besteuern seien. Für den Fall der vollen Besteuerung verlangten sie eventualiter, da sie der BVG-Übergangsgeneration angehörten, seien wenigstens die entsprechenden Übergangsbestimmungen, die ebenfalls eine nur teilweise Besteuerung vorsehen, zur Anwendung zu bringen. Beides lehnten die kantonalen Steuerbehörden ab. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eheleute ab. Die Renten der ausländischen berufsständischen Versicherung für Kammerberufe entsprechen funktional (zumal keine BVG-Versicherung in der Schweiz bestand) einer Rente der 2. Säule in der Schweiz und sind dementsprechend voll steuerbar. Die Übergangsbestimmungen für die BVG-Eintrittsgeneration sind auf schweizerische Verhältnisse ausgerichtet und kommen bei Renten aus einer ausländischen Versicherung nicht zum Zug. Die Renten sind in der Schweiz voll steuerbar.
Urteil 2C_83/2023 vom 19. Dezember 2023 (zur Publikation bestimmt)
Zwei Monate nach Zustellung einer Veranlagung per A-Post-Plus erkundigte sich der Steuervertreter nach der Veranlagung. Als ihm diese (erneut) zugestellt wurde, machte er geltend, er habe die ursprüngliche Sendung nie erhalten. Er wies eine erhebliche Zahl von Fehlzustellungen durch die Post an seine Adresse nach und legte ausserdem Stundenrapporte betreffend den infrage stehenden Kunden vor, aus denen sich ergab, dass im Zeitpunkt der von der Steuerverwaltung behaupteten Zustellung der A-Post-Post-Sendung keine Arbeiten für den Steuerpflichtigen ausgeführt worden waren. Die kantonalen Instanzen traten auf die Einsprache gegen die Veranlagung wegen Fristversäumisses nicht ein mit der Begründung, die nachgewiesenen Fehlzustellungen beträfen ohnehin ganz überwiegend B-Post-Sendungen; überdies seien die Stundenrapporte beweismässig unerheblich, da immer mit Organisationsmängeln zu rechnen sei. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen gut. Die Vorinstanz ist in Willkür verfallen und hat den Anspruch des Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angebotenen Beweise (Fehlzustellungen, Stundenrapport) nicht sachgerecht gewürdigt hat. Sie wird dies nach Rückweisung der Angelegenheit nachzuholen haben.
Mit einer Praxisänderung legte die Schiedskommission die Spruchgebühr in einem nichtstreitigen Tarifgenehmigungsverfahren neu auf Fr. 15’000.– (statt wie bisher praxisgemäss auf Fr. 1’300.– bis 2’000.–) fest. Auf Beschwerde der Verwertungsgesellschaften hin hob das Bundesverwaltungsgericht die Kostenauflage auf. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des EJPD gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gut, hebt dieses auf und bestätigt die Kostenauflage durch die Schiedskommission. Ist wie hier Gegenstand des nichtstreitigen Tarifgenehmigungsverfahren nicht nur die Prüfung der Angemessenheit eines Tarifs, sondern auch die vorfrageweise Beantwortung der Frage, ob der Tarif schützenswerte Rechte umfasst, bilden die aus dem Tarif zu erwartenden Einnahmen und/oder Mehreinnahmen die für die Verfahrensgebührenbemessung massgebliche Grundlage. Da die Prüfung der Angemessenheit eines der Schiedskommission vorgelegten Tarif stets Prognosen betreffend die gesamthaften wirtschaftlichen Auswirkungen eines Tarifs beinhaltet, fällt ausser Betracht, für die Vermögeninteressenbestimmung nur allfällig Differenzen der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen.
Urteil 9C_292/2023 vom 10. Oktober 2023 (zur Publikation bestimmt)
Gegen den Steuerpflichtigen waren Nachsteuerverfügungen betreffend Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für eine Bank ergangen. Dagegen hatte er sich erfolglos mit dem Argument gewehrt, er sei selbständig in einer Betriebsstätte im Ausland für die Bank tätig geworden. Der Steuerpflichtige verlangte gestützt auf Dokumente aus der Zeit der Tätigkeit, die ihm gemäss eigener Darstellung erst nach dem Urteil des Bundesgerichts bekannt wurden, die Revision des Urteils des Bundesgerichts. Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab. Selbst wenn davon ausgegangen wird, es lägen neue Tatsachen vor, lassen diese die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, nach wie vor – wie schon gemäss dem vorangegangenen Urteil des Bundesgerichts – nicht als unhaltbar erscheinen, zumal die Vorinstanz eingeräumt hatte, dass es auch (wenn auch in ungenügendem Ausmass) Elemente für eine Qualifikation der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als selbständig gab.
Nachdem nach heftigen Niederschlägen Wasser in ihren Keller eingedrungen war, verlangten die Geschädigten dafür von der kantonalen Gebäudeversicherung eine Entschädigung. Diese wurde ihnen verweigert, weil der Schaden nicht auf einen ebenerdigen oder oberirdischen Wassereintritt, sondern darauf zurückzuführen sei, dass Wasser hangseitig durch die Natursteinaussenwand eingedrungen sei. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Geschädigten gegen die Leistungsverweigerung ab. Der Sachverhalt wurde ausreichend untersucht und die Beweiswürdigung, wonach das Wasser durch die Aussenwand in den Keller eindrang ist nicht zu beanstanden. Die Gebäudeversicherungen verschiedener Kantone, so auch des infrage stehenden Kantons, beschränken die Entschädigung für Überschwemmungs-/Hochwasserschäden auf Fälle der direkten Schadenverursachung, d.h. wenn das Wasser ebenerdig oder oberirdisch als Oberflächenwasser ins Gebäude eindringt. Diese Beschränkung erleichtert die Abgrenzung zu aus anderen Gründen entstandenen nicht entschädigungsfähigen Schäden (z.B. Kanalisationsrückstau). Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz grundsätzlich nur solche Schäden als ersatzfähig anerkennt, ansonsten aber einen versicherten Elementarschaden ablehnt.
Dem Steuerpflichtigen war von seinem Arbeitgeber am 12. Februar ein Compensation Statement zugestellt worden, demgemäss er über das vertraglich vereinbarte Jahresgehalt für das Vorjahr hinaus einen Bonus (diskretionärer variabler Incentive Award) erhalten werde. Am 25. Februar meldete sich der Steuerpflichtige in der Schweiz ab und zog in die USA. Am 25. März zahlte der Arbeitgeber den Bonus – nach Abzug der Quellensteuer – aus. Der Steuerpflichtige stellte sich auf den Standpunkt, der Bonus sei bereits am 12. Februar zugeflossen und daher, unter gleichzeitiger Rückerstattung der Quellensteuer, in seine (letzte) ordentliche Besteuerung in der Schweiz einzubeziehen. Nachdem die Steuerbehörde und die kantonalen Gerichte dieses Begehren abgelehnt hatten, gelangte der Steuerpflichtige mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Auf der Ankündigung des Bonus vom 12. Februar figurierte ein Zusatztext, dem klar zu entnehmen war, dass es sich um eine „freiwillige variable“ Leistung handelte, auf welche kein Rechtsanspruch bestand. Es ist daher nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz den Text so verstand, dass dem Steuerpflichtigen zwar ein Bonus angekündigt, ihm damit aber noch kein fester Anspruch eingeräumt wurde. Die spätere Auszahlung des Bonus erscheint damit zwar nicht als unsicher, sondern als sehr wahrscheinlich. Das ändert aber nichts daran, dass der Arbeitgeber sich mit der Ankündigung nicht unwiderruflich zur Leistung des Bonus verpflichten wollte. Mit der Mitteilung vom 12. Februar entstand damit (noch) kein fester Anspruch und fand damit kein entsprechender Forderungserwerb des Steuerpflichtigen statt. Das Einkommen wurde erst mit der Auszahlung am 25. März steuerlich realisiert.
Einer Jägerin war eine befristete Ausnahmebewilligung für die Verwendung eines Nachtzielgeräts für die Jagd auf Schwarzwild ausserhalb und innerhalb des Waldes erteilt worden. Als sie um eine Verlängerung der Bewilligung nachsuchte, wurde ihr diese – ohne Begründung – nur für die Jagd auf Schwarzwild ausserhalb des Waldes erteilt. Mit Beschwerde machte die Jägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (mangelnde Begründung) geltend und verlangte die Erteilung der Bewilligung auch für die Jagd auf Schwarzwild innerhalb des Waldes. Nachdem die Verwaltung die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung für die Jagd innerhalb des Waldes im Rechtsmittelverfahren dargelegt hatte, wies das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde der Jägerin ab, auferlegte ihr reduzierte Kosten und sprach ihr eine reduzierte Parteientschädigung zu. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Jägerin gegen diesen Entscheid ab. Bei der Kostenverlegung im Fall der Heilung einer festgestellten Gehörsverletzung steht der Beschwerdeinstanz ein weiter Ermessensspielraum zu. Beschränkt sich eine Partei nicht nur auf einen (formellen) Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen einer beanstandeten Gehörsverletzung sondern stellt sie darüber hinaus einen Antrag in der Sache, dem ohnehin nur durch Heilung des beanstandeten Mangels und zusätzliche Prüfung der Angelegenheit in der Sache entsprochen werden kann, so kann sich eine teilweise Auflage von Kosten und das Zusprechen einer nur reduzierten Parteientschädigung rechtfertigen (Präzisierung der Rechtsprechung).
Der als Rechtsanwalt selbständige erwerbstätige Steuerpflichtige erhielt von einer von ihm beherrschten Gesellschaft zur Tilgung eines Aktionärsdarlehens einen Betrag, welchen die Gesellschaft gemäss Buchhaltung durch die Erbringung von Dienstleistungen verdient hatte. Da die Gesellschaft über keinerlei Infrastruktur verfügte und auch sonst nicht erkennbar war, wer die infrage stehenden Dienstleistungen erbracht haben könnte, schloss die Steuerverwaltung der Steuerpflichtige selbst habe die Leistungen erbracht, qualifizierte die Einkunft nicht als Darlehenszahlung, sondern als Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit und rechnete sie vollumfänglich auf. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde des Steuerpflichtigen teilweise gut. Die Qualifizierung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nicht zu beanstanden. Indes hätten die kantonalen Behörden die Bildung einer AHV-Rückstellung (analog zur Rechtsprechung betreffend Steuerrückstellungen) bilanzberichtigend von Amtes wegen steuermindernd berücksichtigen müssen.
Die Schwestergesellschaft A schloss mit einer Fussball AG (Aktiengesellschaft, welche eine Mannschaft in der Super League betreibt) einen Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrag, in welchem sie sich zu erheblichen Finanzierungsleistungen für die Fussball AG verpflichtete. Die Schwestergesellschaft B gewährte daraufhin ihrer Schwestergesellschaft A ein Darlehen, welches diese an die Fussball AG weitergab, als Finanzanlage verbuchte und sofort abschrieb. Die Abschreibung wurde von den Steuerbehörden nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt und bei der Gewinnsteuer aufgerechnet. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Schwestergesellschaft B gegen die Veranlagungen teilweise gut. Sponsoringaufwendungen können geschäftsmässigen Aufwand darstellen. Hier sind sie indessen nicht geschäftsmässig begründet, da zwischen der Schwestergesellschaft B und der Fussball AG keine vertragliche Beziehung bestand, kein Darlehensvertrag zwischen den beiden Schwestergesellschaften vorgelegt wurde und ein (indirekter) Werbeeffekt für die Schwestergesellschaft B ausgeschlossen werden kann. Die Vorinstanz hätte indessen als Folge der von ihr vorgenommenen Gewinnaufrechnung die Höhe der Steuerrückstellung von Amtes wegen erhöhen müssen.
Urteil 9C_660/2022 vom 10. Mai 2023 (= ASA 92, 16; StR 78/2023 S. 754; StE 2023 B 72.14 Nr. 64)
Der Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz war nach der Scheidung von seiner (ersten) Ehefrau eine (zweite) Ehe mit einer Ehegattin mit Wohnsitz in der BRD eingegangen. Der in der Schweiz Steuerpflichtige (seine Ehefrau war in der BRD steuerpflichtig) wollte die Unterhaltszahlungen an seine (Ex-)Ehefrau vollumfänglich von seinem in der Schweiz steuerbaren Einkommen zum Abzug bringen. Dies verwehrte ihm die Steuerbehörde, indem sie die Unterhaltsbeiträge (wie Sozialabzüge) proportional, d.h. nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen anteilmässig, verlegte. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen gegen die proportionale Verlegung des Abzugs für Unterhaltsbeiträge ab. Der Unterhaltskostenabzug wird zwar u.a. in Abhängigkeit des vom Unterhaltsschuldner erzielten Einkommens festgelegt. Dadurch entsteht jedoch kein spezieller Konnex zwischen dem Unterhaltsbeitrag und einzelnen Einkommensbestandteilen. Der Abzug ist daher im internationalen Verhältnis analog zu den Sozialabzügen zu behandeln.
Im Kanton Basel-Stadt wird der für die Vermögenssteuer massgebende Verkehrswert vermieteter Liegenschaften ermittelt, indem deren Bruttoertrag mit einem periodisch vom Regierungsrat festzulegenden Zinssatz kapitalisiert wird (Ertragswertmethode). Selbstgenutzte Liegenschaften werden hingegen zum Realwert (Gebäudewert und Landwert) bewertet. Der Eigentümer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses machte unter Bezugnahme auf eine vermietete Einfamilienhausliegenschaft in seiner Nachbarschaft geltend, die gesetzliche Regelung führe zu Rechtsungleichheiten, indem sich bei vermieteten Einfamilienhausliegenschaften – wie derjenigen in seiner Nachbarschaft – viel niedrigere Vermögenssteuerwerte als bei selbstbewohnten Liegenschaften ergäben. Der Vermögenssteuerwert seiner (selbstbewohnten) Liegenschaft sei daher – unter Berücksichtigung des Eigenmietwerts – analog wie bei einer vermieteten Liegenschaft zu ermitteln. Dies verwehrten ihm die kantonalen Instanzen. Das Bundesgericht weist eine vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen rechtfertigen sich verschiedene Bewertungsregeln für vermietete und selbstgenutzte Liegenschaften. Der Umstand allein, dass sich dadurch bei einzelnen vermieteten Einfamilienhausliegenschaften ein niedriger Vermögenssteuerwert ergibt, rechtfertigt nicht, die Regeln betreffend die Bewertung selbstbewohnter Liegenschaften, die zu realistischen Verkehrs- und damit Vermögenssteuerwerten führen, nicht zur Anwendung zu bringen.
Ein EDV-Berater hatte während der ersten vier Monate des Jahres unselbständig für einen Arbeitgeber gearbeitet. Nach einem Monat Arbeitslosigkeit arbeitete er – gemäss Vertrag – von Juni bis ca. Ende Juli in einem Auftragsverhältnis. Nach nochmaliger einmonatiger Arbeitslosigkeit war er von September bis Dezember unselbständig erwerbstätig. Gegenüber den Steuerbehörden machte der Steuerpflichtige geltend, sein Einkommen für die Tätigkeit im Juni und Juli sei – wie bereits von der Ausgleichskasse – auch in steuerlicher Hinsicht als solches aus selbständiger Erwerbtätigkeit zu qualifizieren. Die Steuerbehörde schloss auch für die Tätigkeit im Juni und Juli auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen dagegen ab. Die steuerliche Qualifikation einer Erwerbstätigkeit als unselbständig oder unselbständig ist nicht von der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation abhängig; es ist auch nicht einfach auf die zivilrechtliche Qualifikation (hier ein Auftragsvertrag), sondern auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen. Hier fällt vor allem ins Gewicht, dass die behauptete selbständige Erwerbstätigkeit zwischen Phasen der unbestrittenermassen unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Arbeitslosigkeit fiel. Die umfassende Würdigung aller Umstände des Arbeitsverhältnisses führt vorliegend zu einer Qualifizierung des Einkommens als solches aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.
Ein geschiedener Vater zahlte nach dem Tod seiner Ehefrau die Unterhaltsbeiträge für seine minderjährigen Kinder an den Vormund, der diesen nach dem Tod seiner ehemaligen Ehefrau bestellt worden war. Er beanspruchte dafür einen Unterhaltsabzug, den ihm die kantonalen Instanzen verweigerten.
Das Bundesgericht heisst eine vom Vater dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und gewährt den Abzug. Gemäss dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sind nur Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder abzugsfähig. Ohne Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers, dass er damit den Abzug für Unterhaltszahlungen für minderjährige, unter Vormundschaft stehende Kinder hätte ausschliessen wollen, und angesichts dessen, dass die Nichtabziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige Kinder gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst, ist Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG so auszulegen, dass er die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen auch für minderjährige Kinder unter Vormundschaft erlaubt. Da der Unterhaltsabzug voll harmonisiert ist, gilt die Regel auch für die kantonalen Steuern.
Ein Steuerpflichtiger hatte jahrelang als selbständiger Tennislehrer für verschiedene Kunden gearbeitet. Als ihm die Möglichkeit geboten wurde, sich an einer Aktiengesellschaft zu beteiligen, die ein Tennis- und Squash-Center betrieb, erwarb er einen Anteil von 50%. Der Beteiligungserwerb wurde zu 50.4% fremdfinanziert. In der Folge arbeitete er exklusiv für die Gesellschaft, d.h. er hatte nur noch diese als Kundin, rechnete indessen weiterhin als Selbständigerwerbender Sozialversicherungsbeiträge ab und deklarierte seine Einkünfte auch in der Steuererklärung als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Nach einigen Jahren veräusserte er die Beteiligung. Er stellte sich auf den Standpunkt, beim aus der Beteiligungsveräusserung resultierenden Gewinn handle es sich um einen privaten Kapitalgewinn. Die Steuerbehörden und die kantonalen Gerichte qualifizierten die Beteiligung als Geschäftsvermögen und erfassten den Veräusserungsgewinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen ab. Angesichts der wenn auch nur leicht überwiegenden Fremdfinanzierung des Beteiligungserwerbs sowie des Verhaltens des Steuerpflichtigen, der sich nicht etwa von „seiner“ Gesellschaft anstellen liess, sondern weiter als Selbständigerwerbender auftrat, insbesondere als solcher Sozialversicherungsbeiträge abrechnete und seine Einkünfte als solche aus selbständigem Erwerb deklarierte, ist die Qualifikation der Beteiligung als Geschäftsvermögen und des bei deren Veräusserung erzielten Gewinns als Einkunft aus selbständigem Erwerb nicht zu beanstanden.
2C_102/2019 vom 25. November 2019 (= ASA 88, 592; StR 75/2020, 148; StE 2020 B 23.2 Nr. 60)
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten machten die Steuerpflichtigen eine falsche Anwendung des KS 28 geltend. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Eine auf dem Verkehrswert der Immobilien beruhende Bewertung ist auch dann zulässig, wenn der Verkehrswert nach der statistischen Methode, d.h. aufgrund von Vergleichswerten, ermittelt werden muss. Dass direkt gehaltene Grundstücke anders als indirekt gehaltene bewertet werden, stellt angesichts der Unterschiede zwischen direktem und indirektem Halten von Liegenschaften (Haftung für Schulden, Handelbarkeit etc.) keinen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit dar. Die Steuerverwaltung hat das ihr zustehende schätzerische Ermessen nicht verletzt, indem sie angesichts des von ihr ermittelten Variationskoeffizienten von 0.18 auf den arithmetischen Mittelwert abgestellt hat.
2C_321/2019 vom 1. Oktober 2019 (= ASA 88, 405; StE 2020 B 52.42 Nr. 11)
Die steuerpflichtige Gesellschaft hatte bei bestehenden Hypothekardarlehen zur Absicherung gegen steigende Zinsen einen Zinsswap abgeschlossen. Daraus schuldete sie der Bank einen festen Zins, während diese ihr einen variablen, vom LIBOR abhängigen Zins schuldete. In einem Umfeld steigender Zinsen wäre sie auf diese Weise gegen das Steigen des Zinsniveaus abgesichert gewesen. Das Zinsniveau fiel jedoch in der Folge, der LIBOR wurde gar negativ, so dass die Steuerpflichtige der Bank neben dem festen Zins noch den negativen LIBOR schuldete. Die Steuerpflichtige bildete daraufhin eine Drohverlustrückstellung in Höhe der Zinsverpflichtung während der gesamten restlichen Vertragslaufzeit, welche die Steuerbehörde aufrechnete. Die Steuerverwaltung rechnete den verbuchten Aufwand auf. Kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Aufrechnung ab. Die Steuerpflichtige hat nicht dargelegt, dass eine reale Gefahr der Vertragsauflösung durch die Bank bestand, so dass sich eine Drohverlustrückstellung nicht rechtfertigt. Wirtschaftlich wirkt sich ein unerwarteter Rückgang des von der Bank als Payer erhaltenen variablen Zinses (bzw. hier gar das Eintreten einer Negativzinssituation) nicht anders aus, als wenn von vornherein ein variabler Zins vereinbart worden wäre und nun die Situation eintritt, dass der Zins ansteigt. Der periodische Charakter der Zinsschuld lässt die Bildung einer Rückstellung aus steuerlicher Sicht nicht als geboten erscheinen.
2C_1107/2018 vom 19. September 2019 (= ASA 88, 399; StE 2020 B 72.14.2 Nr. 53)
Der steuerpflichtige Ehemann war Alleinaktionär einer Holdinggesellschaft und beherrschte über diese indirekt deren vier Tochtergesellschaften. Während die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Ehemann und Ehefrau für eine der Tochtergesellschaften im ordentlichen Verfahren versteuert wurden, wurden die Steuern für die in der Holdinggesellschaft und den übrigen Tochtergesellschaften erzielten Löhne der Eheleute im vereinfachten Abrechnungsverfahren (Art. 37a DBG; Art. 11 Abs. 4 StHG) entrichtet. Die Steuerbehörde sah darin einen Rechtsmissbrauch, bezog die Löhne in die ordentliche Besteuerung ein und teilte den Eheleuten mit, nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens könnten sie die auf den Löhnen bezahlten Quellensteuern zurückfordern.
Das Bundesgericht weist eine gegen den Einbezug der Löhne ins ordentliche Veranlagungsverfahren erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ab. Es bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich bei der gewählten Rechtsgestaltung um eine Steuerumgehung handelt (Entscheid betrifft einen Sachverhalt vor Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [BGSA, SR 822.41], in Kraft seit 1. Januar 2018, wonach das vereinfachte Abrechnungsverfahren nicht anwendbar ist für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie die Mitarbeit des Ehegatten oder Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb).
Ehemann und Ehefrau waren als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer für eine von ihnen beherrschten Gesellschaft tätig. Sie erzielten Löhne knapp unterhalb der Grenze für die Anwendbarkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (Art. 37a DBG; Art. 11 Abs. 4 StHG). Die Steuern auf den Löhnen wurden im vereinfachten Abrechnungsverfahren entrichtet. Die Steuerverwaltung rechnete die im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechneten Einkünfte mit der Begründung, dass das gewählte Vorgehen missbräuchlich sei, auf und teilte den Eheleuten mit, dass sie nach Rechtskraft der Veranlagung die bereits bezahlten Quellensteuern zurückfordern könnten.
Das Bundesgericht heisst eine gegen die Aufrechnung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut. Aus dem Wortlaut von Art. 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41) ergibt sich keine qualitative Einschränkung. Vielmehr legt die Bestimmung einzig die quantitativen Kriterien des vereinfachten Abrechnungsverfahrens fest. In systematischer und gleichermassen teleologischer Hinsicht sticht wohl die Namensgebung des Bundesgesetzes sowie sein Art. 1 ins Auge. In Letzterem wird festgehalten, „mit diesem Gesetz soll die Schwarzarbeit bekämpft werden“. Ein Blick in die Botschaft vom 16. Januar 2002 fördert jedoch zutage, dass unter dem Begriff der Schwarzarbeit primär und in relativ allgemeiner Form geringfügige unselbständige Erwerbstätigkeiten verstanden wurden, als solche „nur“ typischerweise Hausdienstarbeiten, saisonbedingte Gelegenheitsarbeiten (Gartenarbeit) oder die Tätigkeiten von Tierpflegerinnen und Tierpflegern sowie von Krankenpflegerinnen und Krankenpflegern in Privathaushalten genannt sind. Darüber hinaus wurde aus dem Vernehmlassungsverfahren ausdrücklich der Schluss gezogen, dass der Kreis der Beschäftigungsverhältnisse, die mit den vorgesehenen Vereinfachungsmassnahmen bei den Sozialversicherungen anvisiert werde, über die Dienstleistungen für Privatpersonen auf andere Aktivitäten von begrenzter Bedeutung auch in Unternehmen ausgeweitet werden könnte. Damit fehlen triftige Gründe, die ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 2 BGSA und den Ausschluss der hier streitbetroffenen Arbeitsverhältnisse vom Anwendungsbereich des vereinfachten Abrechnungsverfahrens rechtfertigen könnten. Insbesondere lässt sich eine bewusst gewollte Ausklammerung geringfügiger Verwaltungsratshonorare vom vereinfachten Abrechnungsverfahren (vgl. dazu Urteil 9C_577/2017 vom 25. September 2018 E. 5.2) nicht ausmachen (Entscheid betrifft einen Sachverhalt vor Änderung des BGSA, in Kraft seit 1. Januar 2018, wonach das vereinfachte Abrechnungsverfahren nicht anwendbar ist für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie die Mitarbeit des Ehegatten oder Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb).
Die Steuerpflichtige begann ihre berufliche Laufbahn in Deutschland, wo sie seit 1994 Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer eines Bundeslandes (Versorgungswerk) war. 1995 trat sie ihre erste Stelle in der Schweiz an und schloss sich einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung an. Daneben führte sie ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fort. 2014 arbeitete sie als Ärztin im Kantonsspital Basel-Landschaft und war der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung des Kantonsspitals angeschlossen. Die Steuerbehörde liess in der Veranlagung den für das Jahr 2014 geltend gemachten Beitrag an das Versorgungswerk von Fr. 4’858.– (€ 4’048.44) nicht zum Abzug zu.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Aufrechnung der freiwillig an die ausländische Vorsorgeeinrichtung bezahlten Beiträge gut. Grundsätzlich werden Beiträge an ausländische Sozialversicherungen nur dann zum Abzug zugelassen, wenn eine in der Schweiz steuerpflichtige Person weiterhin – ausschliesslich – dem Sozialversicherungsregime des ausländischen Staates untersteht. Die Vorinstanz hat den beanspruchten Abzug in erster Linie deshalb verweigert, weil sie zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin unterliege nicht ausschliesslich dem Sozialversicherungssystem eines ausländischen Staates, sondern sei vielmehr nach der Begründung ihres schweizerischen Wohnsitzes obligatorisch in der Schweiz versichert und unterstehe im Rahmen ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit hinsichtlich der zweiten Säule dem Versicherungsobligatorium. Die für die Schweiz anwendbare Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit legt in Art. 11 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden sind das in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 144 V 127 E. 4.2.1.2 S. 130 m.w.H.). Daraus leitet die Praxis in steuerlicher Hinsicht das Erfordernis der Ausschliesslichkeit ab: Der Steuerpflichtige untersteht nur einem Sozialversicherungssystem, in der Regel jenem am Erwerbsort, und kann auch nur die in diesem System geleisteten Beiträge steuerlich zum Abzug bringen. Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 sieht indessen eine Sonderregelung für die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung vor, indem eine Person für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung beitreten kann, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats pflichtversichert ist (Art. 14 Abs. 3 erster Satzteil VO Nr. 883/2004). Ein solcher Beitritt ist indessen nur dann möglich, wenn die betreffende Person „infolge einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist“ (Art. 14 Abs. 3 zweiter Satzteil VO Nr. 883/2004). Das ist bei der Beschwerdeführerin, die ihre Arbeitskarriere in Deutschland begann, sich dort beim Versorgungswerk versicherte und diese Versicherung auch nach ihrem Umzug in die Schweiz (und dem Anschluss an eine schweizerisches Versorgungswerk) beibehielt der Fall. Weil das deutsche Recht eine freiwillige Weiterversicherung ausdrücklich zulässt und die Voraussetzungen für einen Abzug der Beiträge (Gebundenheit der Beiträge, reglementarische Verpflichtung zur Leistung der Beiträge, anerkannte Vorsorgeeinrichtung) auch sonst erfüllt sind, ist der Abzug für die an das Versorgungswerk geleisteten freiwilligen Beiträge zu gewähren.
2007 erwarb der damals 19-jährige Steuerpflichtige ein Grundstück. Den Kauf finanzierte er durch ein Darlehen von seiner Mutter (Fr. 250’000.–) sowie die Aufnahme einer Hypothek (Fr. 670’000.–). In der Folge wohnte er im Dachgeschoss des Gebäudes und vermietete die übrigen Wohnungen. Nachdem er das Grundstück inzwischen in insgesamt sechs Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilt hatte, veräusserte er diese 2012 und erwarb im gleichen Jahr eine neue Liegenschaft. Die Steuerverwaltung qualifizierte den Steuerpflichtigen als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler und rechnete ihm im Rahmen einer teilweisen Ermessensveranlagung Fr. 800’000.– als Einkunft aus dieser Tätigkeit auf.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen gegen die Aufrechnung teilweise gut. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei einer Liegenschaft, die der Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren ohne Eigenkapital erworben und rund fünf Jahre später wieder veräussert hat, als Erwerbsmotiv die langfristige Vermögensanlage verneint hat. Auch ein zeitweiliges eigenes Bewohnen ist bei einem Liegenschaftenhändler keineswegs unüblich. Es ist darüber hinaus nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz trotz der Jugendlichkeit des Beschwerdeführers, der Ökonomie studierte, auf spezifische Fachkenntnisse bei ihm geschlossen hat. Es erweist sich schliesslich auch als vertretbar, wenn die Vorinstanz angesichts der Situation des Beschwerdeführers im Jahr 2007 (19-jähriger Student ohne eigene Mittel) davon ausgegangen ist, die für den Kauf eingegangene Fremdfinanzierung gehe über das hinaus, was bei einer langfristigen Altersvorsorge oder einer privaten Immobilienanlage im Hinblick auf die Risikotragfähigkeit als üblich zu bezeichnen ist. Die Qualifikation des Beschwerdeführers als Liegenschaftenhändler ist damit unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag jedoch der Hinweis in der Veranlagung, dass die Einsprache einen Antrag und eine Begründung mit Angabe von Beweismitteln zu enthalten habe, die fehlende Mahnung vor Vornahme einer Ermessensveranlagung nicht zu ersetzen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Handänderungssteuern, die ein gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler beim Verkauf einer Liegenschaft zu entrichten hat, stellen mit der Veräusserung verbundene Kosten dar, schmälern den Erlös und sind dementsprechend zum Abzug zuzulassen. Entgegen der bisherigen Veranlagung muss die Steuerverwaltung daher bei der erneuten Veranlagung die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Veräusserung der Stockwerkeigentumseinheiten entrichteten Handänderungsgebühren zum Abzug zulassen.
Die steuerpflichtige Gesellschaft mit Sitz im Kanton Waadt verfügte über Betriebsstätten in den Kantonen Luzern und Zürich sowie über Kapitalanlageliegenschaften im Kanton Zürich. Aus der Veräusserung einer Kapitalanlageliegenschaft resultierte gemäss Erfolgsrechnung ein buchhalterischer Gewinn von Fr. 42’168’111.-. Die waadtländischen Steuerbehörden ermittelten einen steuerbaren Gewinn von (Grundstückgewinn Fr. 42’168’111.- abzüglich Betriebsverlust Fr. 18’211’208.- abzüglich Verlustvortrag Fr. 1’347’770.- =) Fr. 22’609’000.-, den sie vollumfänglich dem Kanton Zürich zur Besteuerung zuwiesen. Die Zürcher Behörden erfassten einen Gewinn aus der Veräusserung der Kapitalanlageliegenschaft von (Erlös Fr 44’175’230.- abzüglich Anlagekosten von Fr. 20’560’510.- = Fr. 23’614’720 Grundstückgewinn nach Zürcher Steuerrecht abzüglich Fr. 1’005’698.- [= Differenz steuerbarer Gewinn gemäss Waadtländer Ausscheidung und Grundstückgewinn nach Zürcher Steuerrecht] =) Fr. 22’609’000.- mit der Grundstückgewinnsteuer.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerpflichtigen, mit der diese namentlich eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots geltend macht, ab. Das Vorgehen der waadtländischen Behörden entspricht den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben. Eine Konsequenz der von den waadtländischen Behörden verfolgten Ausscheidungsmethode besteht naturgemäss darin, dass der Betriebsverlust vollständig berücksichtigt wird und ebenso Vorjahresverluste voll in die Gewinnausscheidung einfliessen, die entsprechenden Betreffnisse indessen im Kanton Zürich als dem Kanton, in dem ein Grundstückgewinn erzielt wurde, bei der Bemessung des der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Gewinns keine (volle) Berücksichtigung mehr finden. Dem Verbot der Doppelbesteuerung und der daraus abgeleiteten Unzulässigkeit von Ausscheidungsverlusten ist indessen vollumfänglich Genüge getan, solange auf diese Weise nicht mehr als der gesamte Gewinn zur Besteuerung gelangt, d. h. wenn der Kanton, in dem ein Grundstückgewinn erzielt wurde und dem wie hier allein Gewinn zur Gewinnbesteuerung zugewiesen wird, nicht mehr als den ihm zugewiesenen Gewinn besteuert. Damit ist das Entstehen eines Ausscheidungsverlusts ausgeschlossen. Das Vorgehen der zürcherischen Steuerbehörden verletzt auch nicht das aus dem Doppelbesteuerungsverbot abgeleitete Diskriminierungsverbot. 2C_421/2018 vom 13. Mai 2019
Der im Jahr 2010 im Kanton Solothurn wohnhafte Steuerpflichtige ist an einer GmbH mit Sitz im Kanton Nidwalden beteiligt. Bei der Veranlagung der Staatssteuern sowie der direkten Bundessteuer 2010 des Steuerpflichtigen rechnete die Veranlagungsbehörde Fr. 80’000.–, welche die GmbH an eine andere vom Steuerpflichtigen beherrschte Gesellschaft als Sponsoring bezahlt hatte, als geldwerte Leistung auf. Die Veranlagungen blieben unangefochten. 2017 stellte der Steuerpflichtige beim Steueramt des Kantons Solothurn ein Revisionsbegehren für die Staatssteuern und die direkte Bundessteuer 2010. Dabei berief er sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 30. Januar 2017. In diesem habe das Verwaltungsgericht auf Beschwerde der GmbH hin die bei dieser als Aufwand verbuchten Sponsorengelder als geschäftsmässig begründeten Aufwand qualifiziert. Damit sei ein neuer Sachverhalt gegeben. Die Veranlagungsbehörde trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. Kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn ab. Ob im Vorgehen der Veranlagungsbehörde eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 147 Abs. 1 lit. c DBG liegt, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Veranlagungsbehörde mit ihrem Vorgehen wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hätte, war für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Veranlagung klar, dass die GmbH noch nicht veranlagt worden war. Damit wäre es ihm offen gestanden und bei zumutbarer Sorgfalt auch oblegen, das beanstandete Vorgehen der Steuerbehörde mit einem ordentlichen Rechtsmittel zu beanstanden, so dass er sich schon deswegen nicht auf Art. 147 Abs. 1 lit. c DBG berufen konnte. Auch auf den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsache (Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG) kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Bei der Aufrechnung in dem ihn selbst betreffenden Veranlagungsverfahren und beim später im Kanton Nidwalden durchgeführten Veranlagungsverfahren der GmbH ging es um den gleichen Sachverhaltskomplex. Damit fällt es ausser Betracht, das Urteil des Verwaltungsgerichts Nidwalden als neue Tatsache im Sinne von Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG anzusehen. Aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ergibt sich weder ein Gebot, zunächst die Gesellschaft und erst hernach den Beteiligten zu veranlagen, noch folgt daraus automatisch das Gebot einer Anpassung der zuerst getroffenen Veranlagung, wenn im zweitveranlagenden Kanton eine abweichende Beurteilung resultiert. Selbst wenn bei offensichtlicher interkantonaler Doppelbesteuerung gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV ein Revisionsgrund angenommen würde, vermöchte dies somit hier am Ergebnis mit Bezug auf die kantonalen Steuern nichts zu ändern.
Die A-Holding hielt eine 100%ige Beteiligung an der Tochtergesellschaft B. Die Veräusserung der Beteiligung an die zum Migros- Genossenschafts-Bund zählende C führte zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten an der A-Holding und der C. Daraufhin erhöhte B ihr Kapital. Bei der Kapitalerhöhung verzichteten die bisherigen Aktionäre auf ihr Bezugsrecht und C übernahm die neuen Aktien, so dass sie nunmehr zu 98.4% an B beteiligt war. In der Folge schlossen sämtliche an den bisherigen Transaktionen Beteiligten im Hinblick auf die Beilegung des Streits einen Vergleich. Darin wurde namentlich vereinbart, dass die „Restbeteiligung“ der A-Holding an B auf die C übertragen würde, und zwar zu Fr. 4.7 Mio. Die Steuerverwaltung Zug verweigerte der A-Holding den Beteiligungsabzug auf dem Gewinn aus der Beteiligungsveräusserung. Dagegen gelangte diese ans Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches den Beteiligungsabzug gewährte.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab, mit der diese geltend macht, hier sei bloss eine Beteiligung von 1.6% veräussert worden, weshalb Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG nicht anwendbar sei. Es geht nicht an, die Übertragung der Beteiligung der A-Holding an B an C isoliert von der ihr zugrundeliegenden Vergleichsvereinbarung und der Genehmigung der Kapitalerhöhung zu betrachten, wie das die ESTV geltend macht. Die umstrittene Kapitalerhöhung und vor allem ihre Genehmigung durch die A-Holding waren Teil eines zweifellos ungewöhnlichen, aber für die Zwecke von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG dennoch einheitlich zu beurteilenden Erwerbs- und Veräusserungsvorgangs über 100% des Kapitals von B zwischen der A-Holding und C. Dieser Vorgang fand mit dem Vollzug der Vergleichsvereinbarung seine Vollendung. Erst mit der Genehmigung der Kapitalerhöhung und der Übertragung ihrer (restlichen) Beteiligung gab die A-Holding ihre Position als alleinige Beteiligte an B unwiderruflich auf, wodurch sie C die unanfechtbare alleinige Berechtigung am Kapital und damit die ungestörte Kontrolle über die Tochtergesellschaft verschaffte. Der Betrag von Fr. 4.7 Mio. ist daher vollumfänglich als Erlös aus der Veräusserung von 100% des Kapitals der Tochtergesellschaft zu qualifizieren.
Ein in der Schweiz geborener Italiener war mehrfach erheblich straffällig geworden (Drogendelikte, Raub). 2001 wurde ihm erstmals die Ausweisung aus der Schweiz angedroht. 2003 verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich erneut ausländerrechtlich. Am 30. Januar 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2017 (drei Monate). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichtete Beschwerde ab; gleichzeitig setzte es eine neue Ausreisefrist an.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab und heisst die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Länge der Ausreisefrist als unverhältnismässig kurz beanstandet wird, gut.
– Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters. Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden. Die Vorinstanz hat ausführlich die Deliktsgeschichte des Beschwerdeführers und insbesondere dessen bisherige Rückfälle nach bei ihm durchgeführten stationären Massnahmen dargelegt. Dabei hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass ihm auch schon bei den früheren stationären Massnahmen jeweils gute Prognosen gestellt wurden und es ihm auch tatsächlich gelang, während eines längeren Zeitraums drogen- und deliktfrei zu leben, es jedoch in der Folge zu Rückfällen in die Drogensucht und wiederum zu schwerwiegenden Delikten kam. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz trotz guter Prognosen, des Umstands, dass der Beschwerdeführer über eine Anstellung verfügt und ein günstiges Umfeld (Familie, Freundin) hat, bei der nunmehr dritten stationären Behandlung dennoch auf eine im Licht von Art. 5 Abs. 2 Anhang 1 FZA relevante Rückfallgefahr geschlossen hat.
– Es ist unhaltbar, dass das Verwaltungsgericht, nachdem sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion die Ausreisefrist für den Beschwerdeführer auf drei Monate festgesetzt hatten, nunmehr eine Ausreisefrist von bestenfalls nur wenig mehr als einem Monat festgesetzt hat. Der Beschwerdeführer musste zwar schon nach dem Entscheid des Migrationsamt und umso mehr nach dem Entscheid der Sicherheitsdirektion damit rechnen, dass er die Schweiz werde verlassen müssen. Hingegen durfte er auch, jedenfalls angesichts der nicht offenbaren Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht, davon ausgehen, dass dieses im Fall einer Abweisung seines Rechtsmittels nicht ohne Weiteres eine erheblich kürzere Ausreisefrist ansetzen, sondern die infolge seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz vor einer Ausreise zu erledigenden Angelegenheiten (Auflösung von Miet- und Arbeitsverträgen) durch Ansetzung einer ausreichenden Ausreisefrist angemessen berücksichtigen werde.
Eine kosovarische Staatsangehörige (geb. 1991) war 1998 in die Schweiz eingereist. Seit 2004 war sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. 2016 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft sie wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie gewerbsmässiger Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Zugleich schob das Strafgericht den Vollzug der Strafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB auf und ordnete eine stationäre Massnahme an. In der Folge widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Straf- bzw. Massnahmenvollzug. Kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos.
Das Bundesgericht weist ein Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Kosovarin gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung ab. Im Strafurteil wurde trotz des bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychiatrisch krankheitswertigen Befunds (dissoziale Persönlichkeitsstörung, ergänzt durch histrionische und abhängige Persönlichkeitszüge) keine Einbusse in der Einsichtsfähigkeit und nur eine leichte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit festgestellt. Das Strafgericht ist insgesamt von einem erheblichen Verschulden ausgegangen und hat gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine stationäre Massnahme angeordnet, wobei es hervorgehoben hat, dass das Rückfallrisiko gemäss Gutachten hoch sei. Aus migrationsrechtlicher Perspektive besteht damit ein grosses Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz, namentlich mit Blick auf die Schwere der begangenen Taten und das als erheblich einzustufende Rückfallrisiko. Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Migrationsbehörden hätten voreilig und ohne Koordination mit den Strafbehörden entschieden. Das Bundesgericht lässt in ständiger Praxis zu, dass die Migrationsbehörden möglichst früh bzw. vor dem Ende des Straf- oder Massnahmenvollzugs über einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung entscheiden. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz sind wegen ihrer langen Anwesenheit insgesamt bedeutend. Aufgrund der erheblichen, über einen langen Zeitraum verübten Delinquenz und der Rückfallgefahr überwiegen sie aber nicht das sicherheitspolizeiliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Das kantonale Steueramt Zürich eröffnete am 22. März 2013 gegen den als Arzt selbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren für die Kantons- und Gemeindesteuern der Perioden 2003 sowie 2004. Am 21. Mai 2013 leitete es zudem ein Steuerstrafverfahren betreffend dieselben Jahre ein. Nachdem das Amt den Steuerpflichtigen zusammen mit der Eröffnung des Nachsteuerverfahrens aufgefordert hatte, Unterlagen zu seinen Erwerbseinkünften einzureichen bzw. Angaben dazu zu machen, mahnte es seine Auflage. Der Steuerpflichtige reichte in der Folge die geforderten Unterlagen nicht ein. Daraufhin verfügte die Veranlagungsbehörde wegen nicht deklarierter Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2003 und 2004 eine Nachsteuer. Dabei wurden die Einkünfte mangels Einreichung aussagekräftiger Unterlagen nach Ermessen geschätzt. Die kantonalen Rechtsmittel gegen die Nachsteuerverfügung blieben erfolglos.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen ab. Der Steuerpflichtige ist in einem Steuerverfahren oder Nachsteuerverfahren verpflichtet, der Steuerbehörde die notwendigen Informationen und Unterlagen mitzuteilen (Art. 42 StHG). Demgegenüber ist das Steuerstrafverfahren (mit Einschluss des Steuerhinterziehungsverfahrens) als strafrechtlich im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren; es gilt daher für dieses Verfahren der Grundsatz des „nemo tenetur se ipsum accusare“, wonach niemand gezwungen werden soll, sich selbst zu belasten. Beweismittel aus einem (Nach-) Steuerverfahren dürfen deshalb in einem Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden (Art. 57a Abs. 2 StHG). Mit Blick auf Art. 6 EMRK können Beweismittel aus dem Steuerverfahren somit unter bestimmten Umständen und Bedingungen nicht im nachfolgenden Bussenverfahren verwendet werden. Das setzt aber zuerst einmal voraus, dass solche Beweismittel im Veranlagungsverfahren überhaupt erwirkt worden sind. Das ist hier nicht der Fall: Der Beschwerdeführer verweigerte die von ihm eingeforderte Mitwirkung und reichte keine Unterlagen ein. Mit dem Einspracheentscheid im Nachsteuerverfahren wurde das Strafsteuerverfahren eingestellt. Die Frage einer EMRK-widrigen Verwendung von Beweismitteln aus dem ersten Verfahren im Rahmen des zweiten konnte sich also gar nicht stellen.
Der kosovarische Staatsangehörige A (geb. 1976), der 1992 in die Schweiz eingereist war, verfügte seit 1992 über eine Niederlassungsbewilligung. 1998 heiratete er eine Landsfrau, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat (geb. 2000, 2005 und 2008). Nach einer strafrechtlichen Verurteilung (namentlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung) zu 22 Monaten Gefängnis sowie fünf Jahren Landesverweisung, diese mit bedingtem Strafvollzug und Probezeit von drei Jahren, wurde A 1996 erstmals ausländerrechtlich verwarnt. Aufgrund seiner Schuldensituation wurden er und seine Ehefrau im Jahre 2006 wiederum verwarnt. 2010 erfolgte eine weitere Verwarnung. 2011 wurde A aufgrund der bis dahin verübten Delikte sowie seiner Schuldensituation zum vierten Mal verwarnt. Auch in den Folgejahren ergingen verschiedene Strafbefehle und nahm die Verschuldung zu. Am 20. Januar 2017 widerrief das kantonale Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung und wies A aus der Schweiz weg. Kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A ab, mit der dieser das Vorliegen eines Widerrufsgrundes namentlich deshalb bestreitet, weil die Äufnung zusätzlicher Schulden nicht mutwillig erfolgt sei. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. In Bezug auf die Schulden des Beschwerdeführers ergibt sich dabei in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes: Am 16. August 2006 wurden er und seine Ehefrau aufgrund ihrer Schuldensituation (vier offene Betreibungen sowie drei Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 52’952.65) verwarnt. Am 22. März 2010 erfolgte eine weitere Verwarnung: Es lagen offene Betreibungen im Umfang von Fr. 38’288.50 sowie Verlustscheine in der Höhe von Fr. 10’930.45 vor. Fast eineinhalb Jahre später (13. Juli 2011) wurde das Ehepaar ein weiteres Mal u.a. aufgrund folgender Schuldensituation verwarnt: offene Betreibungen im Umfang von Fr. 79’746.– sowie Verlustscheine in der Höhe von Fr. 158’040.–. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens lagen 86 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 460’859.20 sowie 31 offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 263’742.15 vor. Primär obliegt es zwar der Behörde abzuklären, ob Mutwilligkeit vorliegt. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen obliegt es deshalb der Ausländerin bzw. dem Ausländer, den Gegenbeweis zu erbringen. So verhält es sich hier: Während in den Jahren 2006 bis 2011 die Schuld nur moderat anstiegen, sind sie zwischen 2011 und Ende 2016/Anfang 2017 um ein Vielfaches aufgelaufen. Angesichts dieses Umstands und der geltend gemachten Alkohol- und Spielsucht liegen deshalb so gewichtige Hinweise vor, dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass das massive Auflaufen der Schulden selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist.
Gegen die steuerpflichtige Gesellschaft ergaben sich im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen ihren Gründer und Verwaltungsrat wegen Korruption Ersatzforderungen. Ende 2009 war noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden. Im Mai 2010 wurde ein (anderer) Hauptverdächtiger verhaftet; im Juli 2010 wurden gegen den Gründer und Verwaltungsrat Beschlagnahmen durchgeführt. Im Dezember 2010 genehmigte die Generalversammlung die Jahresrechnung, die keine Rückstellung für Ersatzforderungen enthielt. Im Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2009 machte die steuerpflichtige Gesellschaft geltend, in der Jahresrechnung hätte eine Rückstellung gebildete werden müssen. Es sei eine entsprechende Bilanzberichtigung vorzunehmen – mit der Folge einer massiven Reduktion des steuerpflichtigen Gewinns. Das lehnten die Steuerverwaltung und die kantonalen Gerichtsinstanzen ab.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der steuerpflichtigen Gesellschaft gut. Für Ansatz und Bewertung in der Bilanz sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag massgebend. Wertaufhellende Tatsachen, die nach dem Stichtag bekannt werden und sich auch erst dann ereignen, sind zu beachten, da sie lediglich anzeigen, wie sich die Vermögenslage am Stichtag tatsächlich darstellte, nicht aber wertbeeinflussende oder -verändernde Tatsachen. Die Rechtswidrigkeit bestimmter Erträge und das dadurch geschaffene Risiko von erheblichen zukünftigen Vermögensabgängen stellt noch keinen Grund für die Bildung von Rückstellungen dar, obwohl die Erträge von Anfang an mit dem Risiko der Entdeckung und allfälligen strafrechtlichen Einziehung behaftet sind. Wird jedoch nach dem Bilanzstichtag ein Strafverfahren eröffnet, so liegt darin keine neue rechtsgestaltende Tatsache, sondern es konkretisiert sich lediglich das schon vorher bestehende Risiko. Die Eröffnung des Strafverfahrens stellt daher eine wertaufhellende Tatsache dar, die durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung hätte berücksichtigt werden müssen, so dass eine entsprechende Bilanzberichtigung vorzunehmen ist.
2C_102/2018 vom 30. November 2018 (=ASA 87, 436; StE 2019 B 72.14.1 Nr. 32)
Ein kosovarischer Staatsangehöriger erhielt nach seiner Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute liessen sich fünf Jahre später scheiden und der Ehemann heiratete erneut eine Landsfrau (ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz). In der Folge stellte er für diese und deren Tochter eine Nachzugsgesuch. Das Migrationsamt forderte ihn auf, mittels DNA-Test den Nachweis dafür zu erbringen, dass er nicht der biologische Vater der Tochter seiner neuen Ehefrau sei. Er und die Ehefrau verweigerten die Mitwirkung am DNA-Test. Das Migrationsamt widerrief daraufhin die Niederlassungsbewilligung und wies die Nachzugsgesuche der Ehefrau und der Tochter ab.
Das Bundesgericht weist eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Zwar besteht keine generelle Pflicht, im Bewilligungsverfahren spontan auf die Existenz vor- oder ausserehelicher Kinder hinzuweisen. Anderes gilt hingegen mit Bezug auf Angaben über eine parallele Beziehung. Auf den ersten Blick geht es hier zunächst nur darum festzustellen, ob der Beschwerdeführer während seiner ersten Ehe ausserehelich ein Kind gezeugt hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht nur, sondern war sogar geboten, dass die Behörde auf der Durchführung des DNA-Tests bestand. Im konkreten Fall ist aus der Verweigerung des Tests auf das Vorliegen einer Parallelbeziehung und aus deren Verschweigen auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu schliessen. Auch von der Ehefrau als Nutzniesserin des Familiennachzugsgesuchs durfte die Mitwirkung an dieser Beweiserhebung verlangt werden.
Eine schweizerische Gesellschaft veräusserte ihrer belgischen Tochtergesellschaft eine Beteiligung an einer anderen belgischen Gesellschaft zum Buchwert, womit sie eine verdeckte Kapitaleinlage bei der Tochtergesellschaft vornahm. Da die belgischen Behörden die Veräusserung nicht als steuerneutral einstuften, schlossen Mutter- und Tochtergesellschaft eine Vereinbarung ab, wonach der Kaufpreis nachträglich auf den Marktwert erhöht wurde. Die Steuerbehörden sahen darin, dass die ursprüngliche Kapitaleinlage rückabgewickelt und anschliessend durch einen echten Kaufvertrag ersetzt wurde, eine verdeckte Gewinnausschüttung der Tochter- an die Muttergesellschaft und gewährten dafür keinen Beteiligungsabzug (da wegen dieser Betrachtungsweise so hohe Finanzierungskosten resultierten, dass kein Nettoertrag aus Beteiligung mehr verblieb), was das kantonale Verwaltungsgericht auf Beschwerde der Muttergesellschaft hin korrigierte. Das Bundesgericht weist eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der kantonalen Steuerverwaltung gut. Nachträgliche Vertragsänderungen sind steuerlich akzeptiert, wenn der ursprüngliche Vertrag an einem Willensmangel litt. Davon ist hier nicht auszugehen, weshalb die Qualifikation des ursprünglichen Geschäfts als Kapitaleinlage der Mutter- in die Tochtergesellschaft und der Rückabwicklung als verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft durch die Steuerverwaltung zutrifft.
Urteil 2C_557/2017 vom 7. August 2018 (=StR 73/2018, 801; StE 2018 B 72.13.22 Nr. 61; ASA 87, 124)
Der Steuerpflichtige war zusammen mit einem Architekten Mitglied eines Baukonsortiums. Während der Architekt belegen konnte, dass er aus der einfachen Gesellschaft ausgetreten und an seiner Stelle eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft Mitglied geworden war, erachtete die Steuerverwaltung einen entsprechenden Nachweis durch den Steuerpflichtigen (Austritt und stattdessen Eintritt einer von ihm beherrschten Gesellschaft) als nicht erbracht. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten machte der Steuerpflichtige namentlich geltend, diese Beweiswürdigung sei willkürlich, weil gemäss der Buchhaltung des Konsortiums die Gewinnverteilung an die beiden Gesellschaften (und nicht etwa zum Teil an ihn selbst) erfolgt sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Ein beweisrechtlicher Inhalt kommt dem Massgeblichkeitsprinzip nur insoweit zu, als sich daraus eine Vermutung ergibt, dass verbuchte Aufwendungen und Erträge auch tatsächlich Aufwendungen und Erträge darstellen. Das Massgeblichkeitsprinzip beschlägt indessen nicht die Beweiswürdigung hinsichtlich der Gewinnverteilung, da es nur die Gewinnermittlung und nicht etwa die Gewinnverteilung betrifft.
Die Steuerpflichtigen beanspruchten den Kinderabzug für ihre in Ausbildung stehende Tochter mit der Begründung, sie kämen für deren Unterhalt zur Hauptsache auf. In der Veranlagung wurde der Abzug verweigert. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerpflichtigen dagegen ab. Die nicht willkürliche Praxis im Kanton St. Gallen geht davon aus, dass unter dem Ausdruck „zur Hauptsache“ in Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG/SG zwar nicht exakt mehr als die Hälfte zu verstehen ist. Erforderlich ist aber, dass der Unterhalt des Kindes im Wesentlichen oder in erster Linie von den Eltern erbracht wird. Bei einem Erwerbseinkommen der Tochter von rund Fr. 25’000. — (für welches die Steuerverwaltung einen Freibetrag von Fr. 6’000.—anerkennt), liegt hier, selbst wenn der Berechnung des Bedarfs von rund Fr. 33’000.– durch die Steuerpflichtigen gefolgt wird, auf der Hand, dass die Steuerpflichtigen nicht zur Hauptsache für den Unterhalt der Tochter aufkommen.
Der Steuerpflichtige arbeitete in einem Unternehmen mit einem „Smart-Working“-Konzept, welches eine „sharing-ratio“ (Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen) von 0.8. Er beanspruchte in seiner Steuererklärung einen Arbeitszimmerabzug, der ihm verweigert wurde. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen dagegen ab. Die „sharing ratio“ bedeutet nicht, dass dann, wenn kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung steht, stets zu Hause gearbeitet werden muss. Neben der Arbeit am individuellen Arbeitsplatz fallen Aussendiensteinsätze sowie der Aufenthalt in Besprechungseinheiten oder generellen Aufenthaltszonen in Betracht. Ausserdem ist jeder Mitarbeiter mit einem mobilen elektronischen Arbeitsgerät ausgestattet, so dass die Bedeutung von „working remotely“ nicht auf „Home-Office“-Arbeiten beschränkt ist, sondern die gesamte Arbeit umfasst, soweit sie nicht an einer individuellen Arbeitsstation geleistet wird. Dem Steuerpflichtigen misslingt der Nachweis, dass er regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt.
Der Steuerpflichtige war an einer Gesellschaft im Ausland beteiligt. Sein Gesellschafterkontokorrent, das im Vorjahr noch einen negativen Saldo (Schuld des Beteiligten gegenüber der Gesellschaft) aufgewiesen hatte, wies im Folgejahr unter dem Titel „shareholder loan“ einen positiven Saldo von rund Fr. 700’000.– aus. Da keine Leistungen des Beteiligten an die Gesellschaft nachgewiesen wurden, rechnete der Steuerkommissär die unerklärte Vermögensvermehrung nach Ermessen als Einkommen auf. Mit dem Versuch der Erklärung durch den Steuerpflichtigen, es habe sich um ein nicht sauber abgestimmtes Durchlaufkonto gehandelt, gelingt dem Steuerpflichtigen der Unrichtigkeitsnachweis der Ermessensveranlagung nicht. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich.
Der Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Restaurant und Mietwohnungen beabsichtigte, diese zu veräussern. Um die Liegenschaft besser veräussern zu können, schloss er eine Vereinbarung ab, mit der sich sein Vertragspartner gegen Entgelt dazu verpflichtete, den Betrieb des Restaurants zu übernehmen und das Restaurant bis mindestens neun Monate nach dem Verkauf weiter zu betreiben. Das an den Dritten bezahlte Entgelt machte der Eigentümer nach Veräusserung des Grundstücks in seiner Grundstückgewinnsteuererklärung als Teil der abzugsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks geltend. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, welches eine Qualifikation der Zahlung an den Dritten als Aufwendung ablehnte, ab.
Eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton BL (der bei der Grundstückgewinnsteuer dem monistischen System folgt) brachte nach einem Grundstückverkauf, aus dem handelsrechtlich ein Gewinn resultierte, bei der Ermittlung des massgebenden Grundstückgewinns, wie im kantonalen Recht vorgesehen, den Betriebsverlust zum Abzug. Bei der Grundstückgewinnsteuer resultierte deshalb und weil überdies als Gestehungskosten ein Ersatzwert eingesetzt wurde (Verkehrswert vor 20 Jahren, der erheblich höher war als die tatsächlichen Anlagekosten) ein Verlust. Bei der folgenden Gewinnsteuerveranlagung wollte die Gesellschaft den Verlust gemäss Gewinnsteuerveranlagung (= bei der Ermittlung des Gewinns bei der Grundstückgewinnsteuer unberücksichtigt gebliebener Rest des abgezogenen Betriebsverlusts) als Verlustvortrag zum Abzug bringen, was ihr die Steuerverwaltung verwehrte, die kantonalen Gerichte hingegen zulassen wollten.
Das Bundesgericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerverwaltung BL gut: Auch wenn die Berücksichtigung eines Ersatzwerts dazu führen kann, dass realisierte Mehrwerte auf Immobilien in einem gewissen Umfang (Differenz zwischen Erwerbspreis und Ersatzwert) nicht besteuert werden, sind die Kantone von Bundesrechts wegen frei, für die Ermittlung des Grundstückgewinns an Ersatzwerte anzuknüpfen. Ebenso ist die Berücksichtigung von Betriebsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer dem Wesen der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer zwar grundsätzlich fremd, aber nicht bundesrechtswidrig. Resultiert jedoch wie im beurteilten Fall bei der Grundstückgewinnsteuer (nur) infolge der Berücksichtigung eines Ersatzwerts und des kantonalrechtlich zulässigen Abzugs eines Betriebsverlusts ein Verlust (obwohl der Grundstückverkauf handelsrechtlich einen Gewinn ergab), kann der unberücksichtigt gebliebene Teil des Betriebsverlusts bei der Gewinnsteuer nicht zum Abzug gebracht werden.
Urteil 2C_230/2017 vom 26. Januar 2018 (= ASA 86, 571; StE 2018 B 44.12.7 Nr. 29; StR 73/2018, 606)
Ein auf den 10. Dezember vordatierter Einspracheentscheid wurde dem sachkundigen Vertreter des Steuerpflichtigen bereits am 24. November zugestellt. Als Ende der Rechtsmittelfrist war auf dem Entscheid der 9. Januar des Folgejahres aufgedruckt. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung konnte „innert 30 Tagen seit der Eröffnung“ Rekurs erhoben werden. Die Rekurskommission trat auf eine am 6. Januar des Folgejahres erhobenen Rekurs nicht ein.
Das Bundesgericht weist eine gestützt auf Art. 9 BV (Grundsatz von Treu und Glauben) erhobene Beschwerde des Steuerpflichtigen ab: Die erhebliche Vordatierung des Einspracheentscheids stellt zwar grundsätzlich einen Eröffnungsmangel dar. Angesichts der besonderen Umstände des Falls (Spannungsverhältnis zwischen dem Aufdruck des falschen Endtermins für den Ablauf der Rechtsmittelfrist und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung; Zustellung zeitlich erheblich vor dem aufgedruckten [falschen] Zustellungsdatum; unbestrittene eingeschriebene Zustellung des Einspracheentscheids) sind die Vorinstanzen zu Recht von grober Unsorgfalt des Vertreters ausgegangen, so dass sich der Steuerpflichtige nicht auf den Eröffnungsmangel berufen kann.
Ein selbständig erwerbstätiger Kaminfegermeister hatte neben dieser Tätigkeit einen Greifvogelpark aufgebaut. Die Steuerbehörde stufte die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem über neun Jahre defizitären Park im neunten Jahr als Liebhaberei ein.
Das Bundesgericht wies eine Beschwerde des Kaminfegermeisters ab: Zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit bedarf es regelmässig einer gewissen Beobachtungszeit. Da dem Beschwerdeführer, obwohl die Steuerbehörde während acht Jahren die geltend gemachten Verluste akzeptierte, keine konkreten Zusicherungen zur steuerrechtlichen Behandlung des Greifvogelparks gemacht wurden, kann er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn die Steuerbehörde im neunten Verlustjahr zur Auffassung gelangt, bei der infrage stehenden Tätigkeit handle es sich um eine Liebhaberei.
Eine Aktiengesellschaft hatte eine Zuwendung aus Erbschaft erhalten und diese brutto (d.h. vor Abzug der Erbschaftssteuer) als gemäss Art. 60 lit. c DBG für die Gewinnsteuer nicht massgeblichen ausserordentlichen Ertrag verbucht. Die Erbschaftsteuer hatte sie als Aufwand verbucht, den sie bei der Gewinnsteuer zum Abzug bringen wollte, was ihr von den Steuerbehörden verwehrt wurde.
Das Bundesgericht wies eine Beschwerde der Gesellschaft dagegen ab: Erbschaftssteuern sind gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG abzugsfähig. Gewinnsteuerneutral gemäss Art. 60 lit. c DBG ist jedoch nur der Nettozuwachs aus Erbschaft (d.h. nach Abzug der Erbschaftssteuer), sodass bei der von der Beschwerdeführerin gewählten Verbuchungsweise die Erbschaftssteuer im Ergebnis zweimal berücksichtigt würde.
Urteil 2C_1135/2016, 2C_1136/2016 vom 30. November 2017 (= BGE 143 II 674)
Eine Steuerpflichtige hatte Leistungen von einer von ihr beherrschten Aktiengesellschaft bezogen; auf Seiten der Gesellschaft wurden Gegenleistungen von der Steuerpflichtigen dafür verbucht. Die Steuerverwaltung gelangte zur Überzeugung, dass es sich bei den verbuchten Gegenleistungen um fiktive Leistungen handelte, so dass hinsichtlich der Bezüge von der Gesellschaft (nicht deklarierte) geldwerte Leistungen an die Steuerpflichtige vorlagen.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde, mit der die Steuerpflichtige die Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art.6 Ziff. 1 EMRK rügt, ab: Bezieht ein Beteiligter Leistungen von der von ihm beherrschten Gesellschaft, so obliegt der Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass eine Gegenleistung nicht besteht oder nicht angemessen ist (bzw. einem Drittvergleich nicht standhält). Hat die Verwaltung ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache des Steuerpflichtigen, die damit begründete natürliche Vermutung zu entkräften; misslingt ihm der Beweis, so hat er die Folgen der Beweislosigkeit (hinsichtlich der angeblich von ihm erbrachten Gegenleistung bzw. deren Werthaltigkeit) zu tragen. Diese Beweislastverteilung im ordentlichen Verfahren gilt auch für das Steuerstrafverfahren. Sie widerspricht nicht der Unschuldsvermutung in ihrem Teilgehalt als Beweislastregel.
Urteil 2C_1157/2016, 2C_1158/2016 vom 2. November 2017 (= ASA 86, 420; StE 2018 B 101.8 Nr. 23)
Eine Gesellschaft hatte auf einem von ihr vermieteten Wohngebäude eine Abschreibung entsprechend den Normsätzen gemäss Merkblatt A 1995 (von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenes Merkblatt Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe) vorgenommen. Aus der Abschreibung resultierte ein unter dem Steuerwert der Liegenschaft liegender Buchwert. Die kantonale Steuerverwaltung akzeptierte die Abschreibung nicht, soweit damit unter den Steuerwert abgeschrieben wurde. Das Obergericht Schaffhausen hatte eine dagegen gerichtete Beschwerde der Gesellschaft gutgeheissen.
Das Bundesgericht weist die dagegen gerichteten Beschwerden (Kantonssteuern und direkte Bundessteuer) der Steuerverwaltung ab. Die Verweigerung der steuerlichen Anerkennung einer Abschreibung rechtfertigt sich nur dann, wenn erstellt ist, dass der Abschreibungssatz konstant zu hoch ausfällt oder die Liegenschaft langfristig keine Wertminderung erfährt. Die Steuerverwaltung hätte daher konkrete Anhaltspunkte vorbringen müssen, welche klar auf das Vorliegen eines dauerhaft und in erheblichem Umfang zu tiefen Buchwerts der Liegenschaft hindeuten würden. Der blosse Hinweis auf die kantonalen Steuerwerte ohne den Nachweis, dass diese generell, in erheblichem Umfang und dauerhaft zu tief sind, genügt für die Verweigerung der Anerkennung der Abschreibung nicht.
Bei einem Restaurantbesitzer wurde wegen ungenügender Kassenbuchführung eine Ermessensveranlagung durchgeführt. Dabei schätzte die Steuerbehörde den Umsatz ausgehend vom Warenaufwand und der branchenüblichen Bruttogewinnmarge. Der Steuerpflichtige, der die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet, beschwerte sich zu Recht über eine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen, welche nach der effektiven Methode abrechnen: Während beim Steuerpflichtigen, der nach der effektiven Methode abrechnet, die Umsatzschätzung an den Warenaufwand nach Abzug der Vorsteuer anknüpft, führt das Anknüpfen an den Warenaufwand ohne Vorsteuerkorrektur beim Steuerpflichtigen, der nach Saldosteuersatzmethode abrechnet, systematisch bedingt zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung.
Urteil 2C_90/2017, 2C_91/2017 vom 16. Oktober 2017 (=ASA 86, 418; StE 2018 B 93.5 Nr. 34)
Eine Gesellschaft hatte in der Steuerperiode 2002 eine Steuerhinterziehung begangen. Gemäss Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 DBG und Art. 58 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 StHG verjährt die Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ende der Steuerperiode, in welcher diese begangen wurde. Die Verjährung kann nicht unterbrochen werden (anders noch Art. 184 Abs. 3 DBG in der Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2016). Gemäss Art. 184 Abs. 3 DBG tritt die Verjährung indessen nicht mehr ein, wenn die erstinstanzliche Strafsteuerverfügung innert zehn Jahren ergeht. Da die erstinstanzliche Strafsteuerverfügung im zu beurteilenden Fall erst am 13. März 2015 erging, ist die Strafverfolgung nach der lex mitior-Regel verjährt.
Ein ausländischer Arbeitnehmer hatte gestützt auf die Expatriates-Verordnung (ExpaV; SR 642.118.3) die Anerkennung von Berufskosten verlangt. Der Steuerpflichtige war ursprünglich für eine befristete Stelle in die Schweiz gekommen. Nach der Beendigung dieser Tätigkeit arbeitete für verschiedene Arbeitgeber dauerhaft in der Schweiz. Damit war er nicht (mehr) als Expatriate im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ExpaV anzusehen. Diese Bestimmung setzt für die Qualifikation als Expatriate voraus, dass der Arbeitnehmer vorübergehend in die Schweiz entsandt wird.
Der (mit seiner Schwester zusammen) Alleinaktionär hatte vom kantonalen Strassenverkehrsamt ein Kontrollschild mit einer auffälligen Nummer ersteigert und diese hernach mit einem Zuschlag zu dem von ihm bezahlten Kaufpreis auf eine Tochtergesellschaft übertragen. Obwohl bei der (in einem anderen Kanton steuerpflichtigen) Tochtergesellschaft keine Aufrechnung wegen verdeckter Gewinnausschüttung vorgenommen worden war, wurde die Übertragung im Umfang des von der Tochtergesellschaft bezahlten Kaufpreises beim Aktionär als geldwerte Leistung aufgerechnet. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Aktionärs gegen die Aufrechnung ab. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Verwendung eines besonderen Kontrollschilds an einem Firmenfahrzeug zumindest einen indirekten Werbeeffekt haben kann. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Effekt jedoch bei der Tochtergesellschaft als gruppeninterner Vermögensverwaltungsgesellschaft nur schwerlich vorstellbar und wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt substanziiert geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen.
Der Eigentümer übertrug eine Liegenschaft mittels gemischter Schenkung zu je hälftigem Miteigentum auf seinen Sohn und dessen Konkubinatspartnerin. Bei einem Übertragungswert von Fr. 1.55 Mio. wurde Fr. 1 Mio. geschenkt; zu bezahlen waren Fr. 550’000.-. Die Steuerverwaltung erfasste bei der Konkubinatspartnerin eine Schenkung von Fr. 500’000.-, welche sie zum ordentlichen Tarif (für „übrige Empfänger“) mit der Schenkungssteuer belegte. Auf Rekurs bzw. Beschwerde der Konkubinatspartnerin hin korrigierte das Steuer- und Enteignungsgericht und hernach das Kantonsgericht die Veranlagung, indem es den gleichen Schenkbetrag zum Tarif für Konkubinatspartner der Schenkungssteuer unterwarf. Das Bundesgericht weist eine von der Konkubinatspartnerin dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Es ist nicht unhaltbar, wenn das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangte, der Vater habe seinem Sohn gegenüber eine Schenkung von Fr. 1 Mio. vorgenommen, wovon dieser in einer logischen Sekunde die Hälfte an seine Konkubinatspartnerin weitergeschenkt habe.
Urteil 9C_195/2023 vom 20. Februar 2024
Gegen eine neue Entschädigungsregelung betreffend die Nutzung der Rohranlage des Elektrizitätswerks Zürich durch verschiedene Telekommunikationsunternehmen für das Einziehen eigener Leitungen machten die Telekommunikationsunternehmen geltend, die Ansätze der neuen Regelung verletzten das Kostendeckungsprinzip, da die Rohranlage schon seit langem ausfinanziert bzw. abgeschrieben sei. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Telekommunikationsunternehmen betreffend das neue Reglement ab. Entschädigungen für die Nutzung von Rohranlagen unterliegen nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht dem Kostendeckungsprinzip. Entscheidend ist einzig, dass die Konzessionsgebühren nicht die Kosten überschreiten, welche die Telekommunikationsunternehmen aufwenden müssten, hätten sie selbst – anstelle der Nutzung der bestehenden Infrastruktur – eigene Leitungen verlegt.
Urteil 9C_714/2022 vom 25. Januar 2024
Beide Ehegatten hatten nach dem Berufseinstieg in Deutschland quasi ihre gesamte Berufslaufbahn in der Schweiz als selbständige Zahnärzte gearbeitet. Sie hatten ihre Versicherung in der ausländischen berufsständischen Versicherung für Kammerberufe während ihrer gesamten Tätigkeit in der Schweiz auf freiwilliger Basis weitergeführt und waren daneben nur in der AHV (nicht in einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge) versichert. Sie stellten sich für die seit 1999 bzw. 2001 laufenden Renten aus der berufsständischen Versicherung auf den Standpunkt, es handle sich dabei um Leibrenten, die entsprechend nur reduziert zu besteuern seien. Für den Fall der vollen Besteuerung verlangten sie eventualiter, da sie der BVG-Übergangsgeneration angehörten, seien wenigstens die entsprechenden Übergangsbestimmungen, die ebenfalls eine nur teilweise Besteuerung vorsehen, zur Anwendung zu bringen. Beides lehnten die kantonalen Steuerbehörden ab. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eheleute ab. Die Renten der ausländischen berufsständischen Versicherung für Kammerberufe entsprechen funktional (zumal keine BVG-Versicherung in der Schweiz bestand) einer Rente der 2. Säule in der Schweiz und sind dementsprechend voll steuerbar. Die Übergangsbestimmungen für die BVG-Eintrittsgeneration sind auf schweizerische Verhältnisse ausgerichtet und kommen bei Renten aus einer ausländischen Versicherung nicht zum Zug. Die Renten sind in der Schweiz voll steuerbar.
Urteil 2C_83/2023 vom 19. Dezember 2023 (zur Publikation bestimmt)
Zwei Monate nach Zustellung einer Veranlagung per A-Post-Plus erkundigte sich der Steuervertreter nach der Veranlagung. Als ihm diese (erneut) zugestellt wurde, machte er geltend, er habe die ursprüngliche Sendung nie erhalten. Er wies eine erhebliche Zahl von Fehlzustellungen durch die Post an seine Adresse nach und legte ausserdem Stundenrapporte betreffend den infrage stehenden Kunden vor, aus denen sich ergab, dass im Zeitpunkt der von der Steuerverwaltung behaupteten Zustellung der A-Post-Post-Sendung keine Arbeiten für den Steuerpflichtigen ausgeführt worden waren. Die kantonalen Instanzen traten auf die Einsprache gegen die Veranlagung wegen Fristversäumisses nicht ein mit der Begründung, die nachgewiesenen Fehlzustellungen beträfen ohnehin ganz überwiegend B-Post-Sendungen; überdies seien die Stundenrapporte beweismässig unerheblich, da immer mit Organisationsmängeln zu rechnen sei. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen gut. Die Vorinstanz ist in Willkür verfallen und hat den Anspruch des Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angebotenen Beweise (Fehlzustellungen, Stundenrapport) nicht sachgerecht gewürdigt hat. Sie wird dies nach Rückweisung der Angelegenheit nachzuholen haben.
Mit einer Praxisänderung legte die Schiedskommission die Spruchgebühr in einem nichtstreitigen Tarifgenehmigungsverfahren neu auf Fr. 15’000.– (statt wie bisher praxisgemäss auf Fr. 1’300.– bis 2’000.–) fest. Auf Beschwerde der Verwertungsgesellschaften hin hob das Bundesverwaltungsgericht die Kostenauflage auf. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des EJPD gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gut, hebt dieses auf und bestätigt die Kostenauflage durch die Schiedskommission. Ist wie hier Gegenstand des nichtstreitigen Tarifgenehmigungsverfahren nicht nur die Prüfung der Angemessenheit eines Tarifs, sondern auch die vorfrageweise Beantwortung der Frage, ob der Tarif schützenswerte Rechte umfasst, bilden die aus dem Tarif zu erwartenden Einnahmen und/oder Mehreinnahmen die für die Verfahrensgebührenbemessung massgebliche Grundlage. Da die Prüfung der Angemessenheit eines der Schiedskommission vorgelegten Tarif stets Prognosen betreffend die gesamthaften wirtschaftlichen Auswirkungen eines Tarifs beinhaltet, fällt ausser Betracht, für die Vermögeninteressenbestimmung nur allfällig Differenzen der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen.
Urteil 9C_292/2023 vom 10. Oktober 2023 (zur Publikation bestimmt)
Gegen den Steuerpflichtigen waren Nachsteuerverfügungen betreffend Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für eine Bank ergangen. Dagegen hatte er sich erfolglos mit dem Argument gewehrt, er sei selbständig in einer Betriebsstätte im Ausland für die Bank tätig geworden. Der Steuerpflichtige verlangte gestützt auf Dokumente aus der Zeit der Tätigkeit, die ihm gemäss eigener Darstellung erst nach dem Urteil des Bundesgerichts bekannt wurden, die Revision des Urteils des Bundesgerichts. Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab. Selbst wenn davon ausgegangen wird, es lägen neue Tatsachen vor, lassen diese die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, nach wie vor – wie schon gemäss dem vorangegangenen Urteil des Bundesgerichts – nicht als unhaltbar erscheinen, zumal die Vorinstanz eingeräumt hatte, dass es auch (wenn auch in ungenügendem Ausmass) Elemente für eine Qualifikation der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als selbständig gab.
Nachdem nach heftigen Niederschlägen Wasser in ihren Keller eingedrungen war, verlangten die Geschädigten dafür von der kantonalen Gebäudeversicherung eine Entschädigung. Diese wurde ihnen verweigert, weil der Schaden nicht auf einen ebenerdigen oder oberirdischen Wassereintritt, sondern darauf zurückzuführen sei, dass Wasser hangseitig durch die Natursteinaussenwand eingedrungen sei. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Geschädigten gegen die Leistungsverweigerung ab. Der Sachverhalt wurde ausreichend untersucht und die Beweiswürdigung, wonach das Wasser durch die Aussenwand in den Keller eindrang ist nicht zu beanstanden. Die Gebäudeversicherungen verschiedener Kantone, so auch des infrage stehenden Kantons, beschränken die Entschädigung für Überschwemmungs-/Hochwasserschäden auf Fälle der direkten Schadenverursachung, d.h. wenn das Wasser ebenerdig oder oberirdisch als Oberflächenwasser ins Gebäude eindringt. Diese Beschränkung erleichtert die Abgrenzung zu aus anderen Gründen entstandenen nicht entschädigungsfähigen Schäden (z.B. Kanalisationsrückstau). Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz grundsätzlich nur solche Schäden als ersatzfähig anerkennt, ansonsten aber einen versicherten Elementarschaden ablehnt.
Dem Steuerpflichtigen war von seinem Arbeitgeber am 12. Februar ein Compensation Statement zugestellt worden, demgemäss er über das vertraglich vereinbarte Jahresgehalt für das Vorjahr hinaus einen Bonus (diskretionärer variabler Incentive Award) erhalten werde. Am 25. Februar meldete sich der Steuerpflichtige in der Schweiz ab und zog in die USA. Am 25. März zahlte der Arbeitgeber den Bonus – nach Abzug der Quellensteuer – aus. Der Steuerpflichtige stellte sich auf den Standpunkt, der Bonus sei bereits am 12. Februar zugeflossen und daher, unter gleichzeitiger Rückerstattung der Quellensteuer, in seine (letzte) ordentliche Besteuerung in der Schweiz einzubeziehen. Nachdem die Steuerbehörde und die kantonalen Gerichte dieses Begehren abgelehnt hatten, gelangte der Steuerpflichtige mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Auf der Ankündigung des Bonus vom 12. Februar figurierte ein Zusatztext, dem klar zu entnehmen war, dass es sich um eine „freiwillige variable“ Leistung handelte, auf welche kein Rechtsanspruch bestand. Es ist daher nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz den Text so verstand, dass dem Steuerpflichtigen zwar ein Bonus angekündigt, ihm damit aber noch kein fester Anspruch eingeräumt wurde. Die spätere Auszahlung des Bonus erscheint damit zwar nicht als unsicher, sondern als sehr wahrscheinlich. Das ändert aber nichts daran, dass der Arbeitgeber sich mit der Ankündigung nicht unwiderruflich zur Leistung des Bonus verpflichten wollte. Mit der Mitteilung vom 12. Februar entstand damit (noch) kein fester Anspruch und fand damit kein entsprechender Forderungserwerb des Steuerpflichtigen statt. Das Einkommen wurde erst mit der Auszahlung am 25. März steuerlich realisiert.
Einer Jägerin war eine befristete Ausnahmebewilligung für die Verwendung eines Nachtzielgeräts für die Jagd auf Schwarzwild ausserhalb und innerhalb des Waldes erteilt worden. Als sie um eine Verlängerung der Bewilligung nachsuchte, wurde ihr diese – ohne Begründung – nur für die Jagd auf Schwarzwild ausserhalb des Waldes erteilt. Mit Beschwerde machte die Jägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (mangelnde Begründung) geltend und verlangte die Erteilung der Bewilligung auch für die Jagd auf Schwarzwild innerhalb des Waldes. Nachdem die Verwaltung die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung für die Jagd innerhalb des Waldes im Rechtsmittelverfahren dargelegt hatte, wies das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde der Jägerin ab, auferlegte ihr reduzierte Kosten und sprach ihr eine reduzierte Parteientschädigung zu. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Jägerin gegen diesen Entscheid ab. Bei der Kostenverlegung im Fall der Heilung einer festgestellten Gehörsverletzung steht der Beschwerdeinstanz ein weiter Ermessensspielraum zu. Beschränkt sich eine Partei nicht nur auf einen (formellen) Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen einer beanstandeten Gehörsverletzung sondern stellt sie darüber hinaus einen Antrag in der Sache, dem ohnehin nur durch Heilung des beanstandeten Mangels und zusätzliche Prüfung der Angelegenheit in der Sache entsprochen werden kann, so kann sich eine teilweise Auflage von Kosten und das Zusprechen einer nur reduzierten Parteientschädigung rechtfertigen (Präzisierung der Rechtsprechung).
Der als Rechtsanwalt selbständige erwerbstätige Steuerpflichtige erhielt von einer von ihm beherrschten Gesellschaft zur Tilgung eines Aktionärsdarlehens einen Betrag, welchen die Gesellschaft gemäss Buchhaltung durch die Erbringung von Dienstleistungen verdient hatte. Da die Gesellschaft über keinerlei Infrastruktur verfügte und auch sonst nicht erkennbar war, wer die infrage stehenden Dienstleistungen erbracht haben könnte, schloss die Steuerverwaltung der Steuerpflichtige selbst habe die Leistungen erbracht, qualifizierte die Einkunft nicht als Darlehenszahlung, sondern als Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit und rechnete sie vollumfänglich auf. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde des Steuerpflichtigen teilweise gut. Die Qualifizierung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nicht zu beanstanden. Indes hätten die kantonalen Behörden die Bildung einer AHV-Rückstellung (analog zur Rechtsprechung betreffend Steuerrückstellungen) bilanzberichtigend von Amtes wegen steuermindernd berücksichtigen müssen.
Die Schwestergesellschaft A schloss mit einer Fussball AG (Aktiengesellschaft, welche eine Mannschaft in der Super League betreibt) einen Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrag, in welchem sie sich zu erheblichen Finanzierungsleistungen für die Fussball AG verpflichtete. Die Schwestergesellschaft B gewährte daraufhin ihrer Schwestergesellschaft A ein Darlehen, welches diese an die Fussball AG weitergab, als Finanzanlage verbuchte und sofort abschrieb. Die Abschreibung wurde von den Steuerbehörden nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt und bei der Gewinnsteuer aufgerechnet. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Schwestergesellschaft B gegen die Veranlagungen teilweise gut. Sponsoringaufwendungen können geschäftsmässigen Aufwand darstellen. Hier sind sie indessen nicht geschäftsmässig begründet, da zwischen der Schwestergesellschaft B und der Fussball AG keine vertragliche Beziehung bestand, kein Darlehensvertrag zwischen den beiden Schwestergesellschaften vorgelegt wurde und ein (indirekter) Werbeeffekt für die Schwestergesellschaft B ausgeschlossen werden kann. Die Vorinstanz hätte indessen als Folge der von ihr vorgenommenen Gewinnaufrechnung die Höhe der Steuerrückstellung von Amtes wegen erhöhen müssen.
Urteil 9C_660/2022 vom 10. Mai 2023 (= ASA 92, 16; StR 78/2023 S. 754; StE 2023 B 72.14 Nr. 64)
Der Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz war nach der Scheidung von seiner (ersten) Ehefrau eine (zweite) Ehe mit einer Ehegattin mit Wohnsitz in der BRD eingegangen. Der in der Schweiz Steuerpflichtige (seine Ehefrau war in der BRD steuerpflichtig) wollte die Unterhaltszahlungen an seine (Ex-)Ehefrau vollumfänglich von seinem in der Schweiz steuerbaren Einkommen zum Abzug bringen. Dies verwehrte ihm die Steuerbehörde, indem sie die Unterhaltsbeiträge (wie Sozialabzüge) proportional, d.h. nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen anteilmässig, verlegte. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen gegen die proportionale Verlegung des Abzugs für Unterhaltsbeiträge ab. Der Unterhaltskostenabzug wird zwar u.a. in Abhängigkeit des vom Unterhaltsschuldner erzielten Einkommens festgelegt. Dadurch entsteht jedoch kein spezieller Konnex zwischen dem Unterhaltsbeitrag und einzelnen Einkommensbestandteilen. Der Abzug ist daher im internationalen Verhältnis analog zu den Sozialabzügen zu behandeln.
Im Kanton Basel-Stadt wird der für die Vermögenssteuer massgebende Verkehrswert vermieteter Liegenschaften ermittelt, indem deren Bruttoertrag mit einem periodisch vom Regierungsrat festzulegenden Zinssatz kapitalisiert wird (Ertragswertmethode). Selbstgenutzte Liegenschaften werden hingegen zum Realwert (Gebäudewert und Landwert) bewertet. Der Eigentümer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses machte unter Bezugnahme auf eine vermietete Einfamilienhausliegenschaft in seiner Nachbarschaft geltend, die gesetzliche Regelung führe zu Rechtsungleichheiten, indem sich bei vermieteten Einfamilienhausliegenschaften – wie derjenigen in seiner Nachbarschaft – viel niedrigere Vermögenssteuerwerte als bei selbstbewohnten Liegenschaften ergäben. Der Vermögenssteuerwert seiner (selbstbewohnten) Liegenschaft sei daher – unter Berücksichtigung des Eigenmietwerts – analog wie bei einer vermieteten Liegenschaft zu ermitteln. Dies verwehrten ihm die kantonalen Instanzen. Das Bundesgericht weist eine vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen rechtfertigen sich verschiedene Bewertungsregeln für vermietete und selbstgenutzte Liegenschaften. Der Umstand allein, dass sich dadurch bei einzelnen vermieteten Einfamilienhausliegenschaften ein niedriger Vermögenssteuerwert ergibt, rechtfertigt nicht, die Regeln betreffend die Bewertung selbstbewohnter Liegenschaften, die zu realistischen Verkehrs- und damit Vermögenssteuerwerten führen, nicht zur Anwendung zu bringen.
Ein EDV-Berater hatte während der ersten vier Monate des Jahres unselbständig für einen Arbeitgeber gearbeitet. Nach einem Monat Arbeitslosigkeit arbeitete er – gemäss Vertrag – von Juni bis ca. Ende Juli in einem Auftragsverhältnis. Nach nochmaliger einmonatiger Arbeitslosigkeit war er von September bis Dezember unselbständig erwerbstätig. Gegenüber den Steuerbehörden machte der Steuerpflichtige geltend, sein Einkommen für die Tätigkeit im Juni und Juli sei – wie bereits von der Ausgleichskasse – auch in steuerlicher Hinsicht als solches aus selbständiger Erwerbtätigkeit zu qualifizieren. Die Steuerbehörde schloss auch für die Tätigkeit im Juni und Juli auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen dagegen ab. Die steuerliche Qualifikation einer Erwerbstätigkeit als unselbständig oder unselbständig ist nicht von der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation abhängig; es ist auch nicht einfach auf die zivilrechtliche Qualifikation (hier ein Auftragsvertrag), sondern auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen. Hier fällt vor allem ins Gewicht, dass die behauptete selbständige Erwerbstätigkeit zwischen Phasen der unbestrittenermassen unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Arbeitslosigkeit fiel. Die umfassende Würdigung aller Umstände des Arbeitsverhältnisses führt vorliegend zu einer Qualifizierung des Einkommens als solches aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.
Gegen die steuerpflichtige Gesellschaft ergaben sich im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen ihren Gründer und Verwaltungsrat wegen Korruption Ersatzforderungen. Ende 2009 war noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden. Im Mai 2010 wurde ein (anderer) Hauptverdächtiger verhaftet; im Juli 2010 wurden gegen den Gründer und Verwaltungsrat Beschlagnahmen durchgeführt. Im Dezember 2010 genehmigte die Generalversammlung die Jahresrechnung, die keine Rückstellung für Ersatzforderungen enthielt. Im Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2009 machte die steuerpflichtige Gesellschaft geltend, in der Jahresrechnung hätte eine Rückstellung gebildete werden müssen. Es sei eine entsprechende Bilanzberichtigung vorzunehmen – mit der Folge einer massiven Reduktion des steuerpflichtigen Gewinns. Das lehnten die Steuerverwaltung und die kantonalen Gerichtsinstanzen ab.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der steuerpflichtigen Gesellschaft gut. Für Ansatz und Bewertung in der Bilanz sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag massgebend. Wertaufhellende Tatsachen, die nach dem Stichtag bekannt werden und sich auch erst dann ereignen, sind zu beachten, da sie lediglich anzeigen, wie sich die Vermögenslage am Stichtag tatsächlich darstellte, nicht aber wertbeeinflussende oder -verändernde Tatsachen. Die Rechtswidrigkeit bestimmter Erträge und das dadurch geschaffene Risiko von erheblichen zukünftigen Vermögensabgängen stellt noch keinen Grund für die Bildung von Rückstellungen dar, obwohl die Erträge von Anfang an mit dem Risiko der Entdeckung und allfälligen strafrechtlichen Einziehung behaftet sind. Wird jedoch nach dem Bilanzstichtag ein Strafverfahren eröffnet, so liegt darin keine neue rechtsgestaltende Tatsache, sondern es konkretisiert sich lediglich das schon vorher bestehende Risiko. Die Eröffnung des Strafverfahrens stellt daher eine wertaufhellende Tatsache dar, die durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung hätte berücksichtigt werden müssen, so dass eine entsprechende Bilanzberichtigung vorzunehmen ist.
2C_102/2018 vom 30. November 2018 (=ASA 87, 436; StE 2019 B 72.14.1 Nr. 32)
Ein kosovarischer Staatsangehöriger erhielt nach seiner Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute liessen sich fünf Jahre später scheiden und der Ehemann heiratete erneut eine Landsfrau (ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz). In der Folge stellte er für diese und deren Tochter eine Nachzugsgesuch. Das Migrationsamt forderte ihn auf, mittels DNA-Test den Nachweis dafür zu erbringen, dass er nicht der biologische Vater der Tochter seiner neuen Ehefrau sei. Er und die Ehefrau verweigerten die Mitwirkung am DNA-Test. Das Migrationsamt widerrief daraufhin die Niederlassungsbewilligung und wies die Nachzugsgesuche der Ehefrau und der Tochter ab.
Das Bundesgericht weist eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Zwar besteht keine generelle Pflicht, im Bewilligungsverfahren spontan auf die Existenz vor- oder ausserehelicher Kinder hinzuweisen. Anderes gilt hingegen mit Bezug auf Angaben über eine parallele Beziehung. Auf den ersten Blick geht es hier zunächst nur darum festzustellen, ob der Beschwerdeführer während seiner ersten Ehe ausserehelich ein Kind gezeugt hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht nur, sondern war sogar geboten, dass die Behörde auf der Durchführung des DNA-Tests bestand. Im konkreten Fall ist aus der Verweigerung des Tests auf das Vorliegen einer Parallelbeziehung und aus deren Verschweigen auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu schliessen. Auch von der Ehefrau als Nutzniesserin des Familiennachzugsgesuchs durfte die Mitwirkung an dieser Beweiserhebung verlangt werden.
Eine schweizerische Gesellschaft veräusserte ihrer belgischen Tochtergesellschaft eine Beteiligung an einer anderen belgischen Gesellschaft zum Buchwert, womit sie eine verdeckte Kapitaleinlage bei der Tochtergesellschaft vornahm. Da die belgischen Behörden die Veräusserung nicht als steuerneutral einstuften, schlossen Mutter- und Tochtergesellschaft eine Vereinbarung ab, wonach der Kaufpreis nachträglich auf den Marktwert erhöht wurde. Die Steuerbehörden sahen darin, dass die ursprüngliche Kapitaleinlage rückabgewickelt und anschliessend durch einen echten Kaufvertrag ersetzt wurde, eine verdeckte Gewinnausschüttung der Tochter- an die Muttergesellschaft und gewährten dafür keinen Beteiligungsabzug (da wegen dieser Betrachtungsweise so hohe Finanzierungskosten resultierten, dass kein Nettoertrag aus Beteiligung mehr verblieb), was das kantonale Verwaltungsgericht auf Beschwerde der Muttergesellschaft hin korrigierte. Das Bundesgericht weist eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der kantonalen Steuerverwaltung gut. Nachträgliche Vertragsänderungen sind steuerlich akzeptiert, wenn der ursprüngliche Vertrag an einem Willensmangel litt. Davon ist hier nicht auszugehen, weshalb die Qualifikation des ursprünglichen Geschäfts als Kapitaleinlage der Mutter- in die Tochtergesellschaft und der Rückabwicklung als verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft durch die Steuerverwaltung zutrifft.
Urteil 2C_557/2017 vom 7. August 2018 (=StR 73/2018, 801; StE 2018 B 72.13.22 Nr. 61; ASA 87, 124)
Der Steuerpflichtige war zusammen mit einem Architekten Mitglied eines Baukonsortiums. Während der Architekt belegen konnte, dass er aus der einfachen Gesellschaft ausgetreten und an seiner Stelle eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft Mitglied geworden war, erachtete die Steuerverwaltung einen entsprechenden Nachweis durch den Steuerpflichtigen (Austritt und stattdessen Eintritt einer von ihm beherrschten Gesellschaft) als nicht erbracht. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten machte der Steuerpflichtige namentlich geltend, diese Beweiswürdigung sei willkürlich, weil gemäss der Buchhaltung des Konsortiums die Gewinnverteilung an die beiden Gesellschaften (und nicht etwa zum Teil an ihn selbst) erfolgt sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Ein beweisrechtlicher Inhalt kommt dem Massgeblichkeitsprinzip nur insoweit zu, als sich daraus eine Vermutung ergibt, dass verbuchte Aufwendungen und Erträge auch tatsächlich Aufwendungen und Erträge darstellen. Das Massgeblichkeitsprinzip beschlägt indessen nicht die Beweiswürdigung hinsichtlich der Gewinnverteilung, da es nur die Gewinnermittlung und nicht etwa die Gewinnverteilung betrifft.
Die Steuerpflichtigen beanspruchten den Kinderabzug für ihre in Ausbildung stehende Tochter mit der Begründung, sie kämen für deren Unterhalt zur Hauptsache auf. In der Veranlagung wurde der Abzug verweigert. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerpflichtigen dagegen ab. Die nicht willkürliche Praxis im Kanton St. Gallen geht davon aus, dass unter dem Ausdruck „zur Hauptsache“ in Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG/SG zwar nicht exakt mehr als die Hälfte zu verstehen ist. Erforderlich ist aber, dass der Unterhalt des Kindes im Wesentlichen oder in erster Linie von den Eltern erbracht wird. Bei einem Erwerbseinkommen der Tochter von rund Fr. 25’000. — (für welches die Steuerverwaltung einen Freibetrag von Fr. 6’000.—anerkennt), liegt hier, selbst wenn der Berechnung des Bedarfs von rund Fr. 33’000.– durch die Steuerpflichtigen gefolgt wird, auf der Hand, dass die Steuerpflichtigen nicht zur Hauptsache für den Unterhalt der Tochter aufkommen.
Der Steuerpflichtige arbeitete in einem Unternehmen mit einem „Smart-Working“-Konzept, welches eine „sharing-ratio“ (Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen) von 0.8. Er beanspruchte in seiner Steuererklärung einen Arbeitszimmerabzug, der ihm verweigert wurde. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen dagegen ab. Die „sharing ratio“ bedeutet nicht, dass dann, wenn kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung steht, stets zu Hause gearbeitet werden muss. Neben der Arbeit am individuellen Arbeitsplatz fallen Aussendiensteinsätze sowie der Aufenthalt in Besprechungseinheiten oder generellen Aufenthaltszonen in Betracht. Ausserdem ist jeder Mitarbeiter mit einem mobilen elektronischen Arbeitsgerät ausgestattet, so dass die Bedeutung von „working remotely“ nicht auf „Home-Office“-Arbeiten beschränkt ist, sondern die gesamte Arbeit umfasst, soweit sie nicht an einer individuellen Arbeitsstation geleistet wird. Dem Steuerpflichtigen misslingt der Nachweis, dass er regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt.
Der Steuerpflichtige war an einer Gesellschaft im Ausland beteiligt. Sein Gesellschafterkontokorrent, das im Vorjahr noch einen negativen Saldo (Schuld des Beteiligten gegenüber der Gesellschaft) aufgewiesen hatte, wies im Folgejahr unter dem Titel „shareholder loan“ einen positiven Saldo von rund Fr. 700’000.– aus. Da keine Leistungen des Beteiligten an die Gesellschaft nachgewiesen wurden, rechnete der Steuerkommissär die unerklärte Vermögensvermehrung nach Ermessen als Einkommen auf. Mit dem Versuch der Erklärung durch den Steuerpflichtigen, es habe sich um ein nicht sauber abgestimmtes Durchlaufkonto gehandelt, gelingt dem Steuerpflichtigen der Unrichtigkeitsnachweis der Ermessensveranlagung nicht. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich.
Der Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Restaurant und Mietwohnungen beabsichtigte, diese zu veräussern. Um die Liegenschaft besser veräussern zu können, schloss er eine Vereinbarung ab, mit der sich sein Vertragspartner gegen Entgelt dazu verpflichtete, den Betrieb des Restaurants zu übernehmen und das Restaurant bis mindestens neun Monate nach dem Verkauf weiter zu betreiben. Das an den Dritten bezahlte Entgelt machte der Eigentümer nach Veräusserung des Grundstücks in seiner Grundstückgewinnsteuererklärung als Teil der abzugsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks geltend. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, welches eine Qualifikation der Zahlung an den Dritten als Aufwendung ablehnte, ab.
Eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton BL (der bei der Grundstückgewinnsteuer dem monistischen System folgt) brachte nach einem Grundstückverkauf, aus dem handelsrechtlich ein Gewinn resultierte, bei der Ermittlung des massgebenden Grundstückgewinns, wie im kantonalen Recht vorgesehen, den Betriebsverlust zum Abzug. Bei der Grundstückgewinnsteuer resultierte deshalb und weil überdies als Gestehungskosten ein Ersatzwert eingesetzt wurde (Verkehrswert vor 20 Jahren, der erheblich höher war als die tatsächlichen Anlagekosten) ein Verlust. Bei der folgenden Gewinnsteuerveranlagung wollte die Gesellschaft den Verlust gemäss Gewinnsteuerveranlagung (= bei der Ermittlung des Gewinns bei der Grundstückgewinnsteuer unberücksichtigt gebliebener Rest des abgezogenen Betriebsverlusts) als Verlustvortrag zum Abzug bringen, was ihr die Steuerverwaltung verwehrte, die kantonalen Gerichte hingegen zulassen wollten.
Das Bundesgericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerverwaltung BL gut: Auch wenn die Berücksichtigung eines Ersatzwerts dazu führen kann, dass realisierte Mehrwerte auf Immobilien in einem gewissen Umfang (Differenz zwischen Erwerbspreis und Ersatzwert) nicht besteuert werden, sind die Kantone von Bundesrechts wegen frei, für die Ermittlung des Grundstückgewinns an Ersatzwerte anzuknüpfen. Ebenso ist die Berücksichtigung von Betriebsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer dem Wesen der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer zwar grundsätzlich fremd, aber nicht bundesrechtswidrig. Resultiert jedoch wie im beurteilten Fall bei der Grundstückgewinnsteuer (nur) infolge der Berücksichtigung eines Ersatzwerts und des kantonalrechtlich zulässigen Abzugs eines Betriebsverlusts ein Verlust (obwohl der Grundstückverkauf handelsrechtlich einen Gewinn ergab), kann der unberücksichtigt gebliebene Teil des Betriebsverlusts bei der Gewinnsteuer nicht zum Abzug gebracht werden.
Urteil 2C_230/2017 vom 26. Januar 2018 (= ASA 86, 571; StE 2018 B 44.12.7 Nr. 29; StR 73/2018, 606)
Ein auf den 10. Dezember vordatierter Einspracheentscheid wurde dem sachkundigen Vertreter des Steuerpflichtigen bereits am 24. November zugestellt. Als Ende der Rechtsmittelfrist war auf dem Entscheid der 9. Januar des Folgejahres aufgedruckt. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung konnte „innert 30 Tagen seit der Eröffnung“ Rekurs erhoben werden. Die Rekurskommission trat auf eine am 6. Januar des Folgejahres erhobenen Rekurs nicht ein.
Das Bundesgericht weist eine gestützt auf Art. 9 BV (Grundsatz von Treu und Glauben) erhobene Beschwerde des Steuerpflichtigen ab: Die erhebliche Vordatierung des Einspracheentscheids stellt zwar grundsätzlich einen Eröffnungsmangel dar. Angesichts der besonderen Umstände des Falls (Spannungsverhältnis zwischen dem Aufdruck des falschen Endtermins für den Ablauf der Rechtsmittelfrist und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung; Zustellung zeitlich erheblich vor dem aufgedruckten [falschen] Zustellungsdatum; unbestrittene eingeschriebene Zustellung des Einspracheentscheids) sind die Vorinstanzen zu Recht von grober Unsorgfalt des Vertreters ausgegangen, so dass sich der Steuerpflichtige nicht auf den Eröffnungsmangel berufen kann.
Ein selbständig erwerbstätiger Kaminfegermeister hatte neben dieser Tätigkeit einen Greifvogelpark aufgebaut. Die Steuerbehörde stufte die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem über neun Jahre defizitären Park im neunten Jahr als Liebhaberei ein.
Das Bundesgericht wies eine Beschwerde des Kaminfegermeisters ab: Zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit bedarf es regelmässig einer gewissen Beobachtungszeit. Da dem Beschwerdeführer, obwohl die Steuerbehörde während acht Jahren die geltend gemachten Verluste akzeptierte, keine konkreten Zusicherungen zur steuerrechtlichen Behandlung des Greifvogelparks gemacht wurden, kann er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn die Steuerbehörde im neunten Verlustjahr zur Auffassung gelangt, bei der infrage stehenden Tätigkeit handle es sich um eine Liebhaberei.
Eine Aktiengesellschaft hatte eine Zuwendung aus Erbschaft erhalten und diese brutto (d.h. vor Abzug der Erbschaftssteuer) als gemäss Art. 60 lit. c DBG für die Gewinnsteuer nicht massgeblichen ausserordentlichen Ertrag verbucht. Die Erbschaftsteuer hatte sie als Aufwand verbucht, den sie bei der Gewinnsteuer zum Abzug bringen wollte, was ihr von den Steuerbehörden verwehrt wurde.
Das Bundesgericht wies eine Beschwerde der Gesellschaft dagegen ab: Erbschaftssteuern sind gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG abzugsfähig. Gewinnsteuerneutral gemäss Art. 60 lit. c DBG ist jedoch nur der Nettozuwachs aus Erbschaft (d.h. nach Abzug der Erbschaftssteuer), sodass bei der von der Beschwerdeführerin gewählten Verbuchungsweise die Erbschaftssteuer im Ergebnis zweimal berücksichtigt würde.
Urteil 2C_1135/2016, 2C_1136/2016 vom 30. November 2017 (= BGE 143 II 674)
Eine Steuerpflichtige hatte Leistungen von einer von ihr beherrschten Aktiengesellschaft bezogen; auf Seiten der Gesellschaft wurden Gegenleistungen von der Steuerpflichtigen dafür verbucht. Die Steuerverwaltung gelangte zur Überzeugung, dass es sich bei den verbuchten Gegenleistungen um fiktive Leistungen handelte, so dass hinsichtlich der Bezüge von der Gesellschaft (nicht deklarierte) geldwerte Leistungen an die Steuerpflichtige vorlagen.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde, mit der die Steuerpflichtige die Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art.6 Ziff. 1 EMRK rügt, ab: Bezieht ein Beteiligter Leistungen von der von ihm beherrschten Gesellschaft, so obliegt der Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass eine Gegenleistung nicht besteht oder nicht angemessen ist (bzw. einem Drittvergleich nicht standhält). Hat die Verwaltung ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache des Steuerpflichtigen, die damit begründete natürliche Vermutung zu entkräften; misslingt ihm der Beweis, so hat er die Folgen der Beweislosigkeit (hinsichtlich der angeblich von ihm erbrachten Gegenleistung bzw. deren Werthaltigkeit) zu tragen. Diese Beweislastverteilung im ordentlichen Verfahren gilt auch für das Steuerstrafverfahren. Sie widerspricht nicht der Unschuldsvermutung in ihrem Teilgehalt als Beweislastregel.
Urteil 2C_1157/2016, 2C_1158/2016 vom 2. November 2017 (= ASA 86, 420; StE 2018 B 101.8 Nr. 23)
Eine Gesellschaft hatte auf einem von ihr vermieteten Wohngebäude eine Abschreibung entsprechend den Normsätzen gemäss Merkblatt A 1995 (von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenes Merkblatt Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe) vorgenommen. Aus der Abschreibung resultierte ein unter dem Steuerwert der Liegenschaft liegender Buchwert. Die kantonale Steuerverwaltung akzeptierte die Abschreibung nicht, soweit damit unter den Steuerwert abgeschrieben wurde. Das Obergericht Schaffhausen hatte eine dagegen gerichtete Beschwerde der Gesellschaft gutgeheissen.
Das Bundesgericht weist die dagegen gerichteten Beschwerden (Kantonssteuern und direkte Bundessteuer) der Steuerverwaltung ab. Die Verweigerung der steuerlichen Anerkennung einer Abschreibung rechtfertigt sich nur dann, wenn erstellt ist, dass der Abschreibungssatz konstant zu hoch ausfällt oder die Liegenschaft langfristig keine Wertminderung erfährt. Die Steuerverwaltung hätte daher konkrete Anhaltspunkte vorbringen müssen, welche klar auf das Vorliegen eines dauerhaft und in erheblichem Umfang zu tiefen Buchwerts der Liegenschaft hindeuten würden. Der blosse Hinweis auf die kantonalen Steuerwerte ohne den Nachweis, dass diese generell, in erheblichem Umfang und dauerhaft zu tief sind, genügt für die Verweigerung der Anerkennung der Abschreibung nicht.
Bei einem Restaurantbesitzer wurde wegen ungenügender Kassenbuchführung eine Ermessensveranlagung durchgeführt. Dabei schätzte die Steuerbehörde den Umsatz ausgehend vom Warenaufwand und der branchenüblichen Bruttogewinnmarge. Der Steuerpflichtige, der die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet, beschwerte sich zu Recht über eine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen, welche nach der effektiven Methode abrechnen: Während beim Steuerpflichtigen, der nach der effektiven Methode abrechnet, die Umsatzschätzung an den Warenaufwand nach Abzug der Vorsteuer anknüpft, führt das Anknüpfen an den Warenaufwand ohne Vorsteuerkorrektur beim Steuerpflichtigen, der nach Saldosteuersatzmethode abrechnet, systematisch bedingt zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung.
Urteil 2C_90/2017, 2C_91/2017 vom 16. Oktober 2017 (=ASA 86, 418; StE 2018 B 93.5 Nr. 34)
Eine Gesellschaft hatte in der Steuerperiode 2002 eine Steuerhinterziehung begangen. Gemäss Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 DBG und Art. 58 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 StHG verjährt die Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ende der Steuerperiode, in welcher diese begangen wurde. Die Verjährung kann nicht unterbrochen werden (anders noch Art. 184 Abs. 3 DBG in der Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2016). Gemäss Art. 184 Abs. 3 DBG tritt die Verjährung indessen nicht mehr ein, wenn die erstinstanzliche Strafsteuerverfügung innert zehn Jahren ergeht. Da die erstinstanzliche Strafsteuerverfügung im zu beurteilenden Fall erst am 13. März 2015 erging, ist die Strafverfolgung nach der lex mitior-Regel verjährt.
Ein ausländischer Arbeitnehmer hatte gestützt auf die Expatriates-Verordnung (ExpaV; SR 642.118.3) die Anerkennung von Berufskosten verlangt. Der Steuerpflichtige war ursprünglich für eine befristete Stelle in die Schweiz gekommen. Nach der Beendigung dieser Tätigkeit arbeitete für verschiedene Arbeitgeber dauerhaft in der Schweiz. Damit war er nicht (mehr) als Expatriate im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ExpaV anzusehen. Diese Bestimmung setzt für die Qualifikation als Expatriate voraus, dass der Arbeitnehmer vorübergehend in die Schweiz entsandt wird.