Nebenamtlicher Bundesrichter
Als nebenamtlicher Bundesrichter bin ich für die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne und seit 2023 überdies für die III. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern tätig. Dabei bin ich vorwiegend im Bereich des Rechts der direkten Steuern, aber auch in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts (Gebühren, Energierecht etc.) tätig.
Unten finden Sie Zusammenfassungen zu Urteilen, bei denen ich mitgewirkt habe (einschliesslich Link zum Urteil auf der Webseite des Bundesgerichts).
Der (mit seiner Schwester zusammen) Alleinaktionär hatte vom kantonalen Strassenverkehrsamt ein Kontrollschild mit einer auffälligen Nummer ersteigert und diese hernach mit einem Zuschlag zu dem von ihm bezahlten Kaufpreis auf eine Tochtergesellschaft übertragen. Obwohl bei der (in einem anderen Kanton steuerpflichtigen) Tochtergesellschaft keine Aufrechnung wegen verdeckter Gewinnausschüttung vorgenommen worden war, wurde die Übertragung im Umfang des von der Tochtergesellschaft bezahlten Kaufpreises beim Aktionär als geldwerte Leistung aufgerechnet. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Aktionärs gegen die Aufrechnung ab. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Verwendung eines besonderen Kontrollschilds an einem Firmenfahrzeug zumindest einen indirekten Werbeeffekt haben kann. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Effekt jedoch bei der Tochtergesellschaft als gruppeninterner Vermögensverwaltungsgesellschaft nur schwerlich vorstellbar und wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt substanziiert geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen.
Der Eigentümer übertrug eine Liegenschaft mittels gemischter Schenkung zu je hälftigem Miteigentum auf seinen Sohn und dessen Konkubinatspartnerin. Bei einem Übertragungswert von Fr. 1.55 Mio. wurde Fr. 1 Mio. geschenkt; zu bezahlen waren Fr. 550’000.-. Die Steuerverwaltung erfasste bei der Konkubinatspartnerin eine Schenkung von Fr. 500’000.-, welche sie zum ordentlichen Tarif (für „übrige Empfänger“) mit der Schenkungssteuer belegte. Auf Rekurs bzw. Beschwerde der Konkubinatspartnerin hin korrigierte das Steuer- und Enteignungsgericht und hernach das Kantonsgericht die Veranlagung, indem es den gleichen Schenkbetrag zum Tarif für Konkubinatspartner der Schenkungssteuer unterwarf. Das Bundesgericht weist eine von der Konkubinatspartnerin dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Es ist nicht unhaltbar, wenn das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangte, der Vater habe seinem Sohn gegenüber eine Schenkung von Fr. 1 Mio. vorgenommen, wovon dieser in einer logischen Sekunde die Hälfte an seine Konkubinatspartnerin weitergeschenkt habe.
Urteil 9C_195/2023 vom 20. Februar 2024
Gegen eine neue Entschädigungsregelung betreffend die Nutzung der Rohranlage des Elektrizitätswerks Zürich durch verschiedene Telekommunikationsunternehmen für das Einziehen eigener Leitungen machten die Telekommunikationsunternehmen geltend, die Ansätze der neuen Regelung verletzten das Kostendeckungsprinzip, da die Rohranlage schon seit langem ausfinanziert bzw. abgeschrieben sei. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Telekommunikationsunternehmen betreffend das neue Reglement ab. Entschädigungen für die Nutzung von Rohranlagen unterliegen nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht dem Kostendeckungsprinzip. Entscheidend ist einzig, dass die Konzessionsgebühren nicht die Kosten überschreiten, welche die Telekommunikationsunternehmen aufwenden müssten, hätten sie selbst – anstelle der Nutzung der bestehenden Infrastruktur – eigene Leitungen verlegt.
Urteil 9C_714/2022 vom 25. Januar 2024
Beide Ehegatten hatten nach dem Berufseinstieg in Deutschland quasi ihre gesamte Berufslaufbahn in der Schweiz als selbständige Zahnärzte gearbeitet. Sie hatten ihre Versicherung in der ausländischen berufsständischen Versicherung für Kammerberufe während ihrer gesamten Tätigkeit in der Schweiz auf freiwilliger Basis weitergeführt und waren daneben nur in der AHV (nicht in einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge) versichert. Sie stellten sich für die seit 1999 bzw. 2001 laufenden Renten aus der berufsständischen Versicherung auf den Standpunkt, es handle sich dabei um Leibrenten, die entsprechend nur reduziert zu besteuern seien. Für den Fall der vollen Besteuerung verlangten sie eventualiter, da sie der BVG-Übergangsgeneration angehörten, seien wenigstens die entsprechenden Übergangsbestimmungen, die ebenfalls eine nur teilweise Besteuerung vorsehen, zur Anwendung zu bringen. Beides lehnten die kantonalen Steuerbehörden ab. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eheleute ab. Die Renten der ausländischen berufsständischen Versicherung für Kammerberufe entsprechen funktional (zumal keine BVG-Versicherung in der Schweiz bestand) einer Rente der 2. Säule in der Schweiz und sind dementsprechend voll steuerbar. Die Übergangsbestimmungen für die BVG-Eintrittsgeneration sind auf schweizerische Verhältnisse ausgerichtet und kommen bei Renten aus einer ausländischen Versicherung nicht zum Zug. Die Renten sind in der Schweiz voll steuerbar.
Urteil 2C_83/2023 vom 19. Dezember 2023 (zur Publikation bestimmt)
Zwei Monate nach Zustellung einer Veranlagung per A-Post-Plus erkundigte sich der Steuervertreter nach der Veranlagung. Als ihm diese (erneut) zugestellt wurde, machte er geltend, er habe die ursprüngliche Sendung nie erhalten. Er wies eine erhebliche Zahl von Fehlzustellungen durch die Post an seine Adresse nach und legte ausserdem Stundenrapporte betreffend den infrage stehenden Kunden vor, aus denen sich ergab, dass im Zeitpunkt der von der Steuerverwaltung behaupteten Zustellung der A-Post-Post-Sendung keine Arbeiten für den Steuerpflichtigen ausgeführt worden waren. Die kantonalen Instanzen traten auf die Einsprache gegen die Veranlagung wegen Fristversäumisses nicht ein mit der Begründung, die nachgewiesenen Fehlzustellungen beträfen ohnehin ganz überwiegend B-Post-Sendungen; überdies seien die Stundenrapporte beweismässig unerheblich, da immer mit Organisationsmängeln zu rechnen sei. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen gut. Die Vorinstanz ist in Willkür verfallen und hat den Anspruch des Steuerpflichtigen auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die angebotenen Beweise (Fehlzustellungen, Stundenrapport) nicht sachgerecht gewürdigt hat. Sie wird dies nach Rückweisung der Angelegenheit nachzuholen haben.
Mit einer Praxisänderung legte die Schiedskommission die Spruchgebühr in einem nichtstreitigen Tarifgenehmigungsverfahren neu auf Fr. 15’000.– (statt wie bisher praxisgemäss auf Fr. 1’300.– bis 2’000.–) fest. Auf Beschwerde der Verwertungsgesellschaften hin hob das Bundesverwaltungsgericht die Kostenauflage auf. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des EJPD gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gut, hebt dieses auf und bestätigt die Kostenauflage durch die Schiedskommission. Ist wie hier Gegenstand des nichtstreitigen Tarifgenehmigungsverfahren nicht nur die Prüfung der Angemessenheit eines Tarifs, sondern auch die vorfrageweise Beantwortung der Frage, ob der Tarif schützenswerte Rechte umfasst, bilden die aus dem Tarif zu erwartenden Einnahmen und/oder Mehreinnahmen die für die Verfahrensgebührenbemessung massgebliche Grundlage. Da die Prüfung der Angemessenheit eines der Schiedskommission vorgelegten Tarif stets Prognosen betreffend die gesamthaften wirtschaftlichen Auswirkungen eines Tarifs beinhaltet, fällt ausser Betracht, für die Vermögeninteressenbestimmung nur allfällig Differenzen der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen.
Urteil 9C_292/2023 vom 10. Oktober 2023 (zur Publikation bestimmt)
Gegen den Steuerpflichtigen waren Nachsteuerverfügungen betreffend Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für eine Bank ergangen. Dagegen hatte er sich erfolglos mit dem Argument gewehrt, er sei selbständig in einer Betriebsstätte im Ausland für die Bank tätig geworden. Der Steuerpflichtige verlangte gestützt auf Dokumente aus der Zeit der Tätigkeit, die ihm gemäss eigener Darstellung erst nach dem Urteil des Bundesgerichts bekannt wurden, die Revision des Urteils des Bundesgerichts. Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab. Selbst wenn davon ausgegangen wird, es lägen neue Tatsachen vor, lassen diese die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, nach wie vor – wie schon gemäss dem vorangegangenen Urteil des Bundesgerichts – nicht als unhaltbar erscheinen, zumal die Vorinstanz eingeräumt hatte, dass es auch (wenn auch in ungenügendem Ausmass) Elemente für eine Qualifikation der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als selbständig gab.
Nachdem nach heftigen Niederschlägen Wasser in ihren Keller eingedrungen war, verlangten die Geschädigten dafür von der kantonalen Gebäudeversicherung eine Entschädigung. Diese wurde ihnen verweigert, weil der Schaden nicht auf einen ebenerdigen oder oberirdischen Wassereintritt, sondern darauf zurückzuführen sei, dass Wasser hangseitig durch die Natursteinaussenwand eingedrungen sei. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Geschädigten gegen die Leistungsverweigerung ab. Der Sachverhalt wurde ausreichend untersucht und die Beweiswürdigung, wonach das Wasser durch die Aussenwand in den Keller eindrang ist nicht zu beanstanden. Die Gebäudeversicherungen verschiedener Kantone, so auch des infrage stehenden Kantons, beschränken die Entschädigung für Überschwemmungs-/Hochwasserschäden auf Fälle der direkten Schadenverursachung, d.h. wenn das Wasser ebenerdig oder oberirdisch als Oberflächenwasser ins Gebäude eindringt. Diese Beschränkung erleichtert die Abgrenzung zu aus anderen Gründen entstandenen nicht entschädigungsfähigen Schäden (z.B. Kanalisationsrückstau). Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz grundsätzlich nur solche Schäden als ersatzfähig anerkennt, ansonsten aber einen versicherten Elementarschaden ablehnt.
Dem Steuerpflichtigen war von seinem Arbeitgeber am 12. Februar ein Compensation Statement zugestellt worden, demgemäss er über das vertraglich vereinbarte Jahresgehalt für das Vorjahr hinaus einen Bonus (diskretionärer variabler Incentive Award) erhalten werde. Am 25. Februar meldete sich der Steuerpflichtige in der Schweiz ab und zog in die USA. Am 25. März zahlte der Arbeitgeber den Bonus – nach Abzug der Quellensteuer – aus. Der Steuerpflichtige stellte sich auf den Standpunkt, der Bonus sei bereits am 12. Februar zugeflossen und daher, unter gleichzeitiger Rückerstattung der Quellensteuer, in seine (letzte) ordentliche Besteuerung in der Schweiz einzubeziehen. Nachdem die Steuerbehörde und die kantonalen Gerichte dieses Begehren abgelehnt hatten, gelangte der Steuerpflichtige mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Auf der Ankündigung des Bonus vom 12. Februar figurierte ein Zusatztext, dem klar zu entnehmen war, dass es sich um eine „freiwillige variable“ Leistung handelte, auf welche kein Rechtsanspruch bestand. Es ist daher nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz den Text so verstand, dass dem Steuerpflichtigen zwar ein Bonus angekündigt, ihm damit aber noch kein fester Anspruch eingeräumt wurde. Die spätere Auszahlung des Bonus erscheint damit zwar nicht als unsicher, sondern als sehr wahrscheinlich. Das ändert aber nichts daran, dass der Arbeitgeber sich mit der Ankündigung nicht unwiderruflich zur Leistung des Bonus verpflichten wollte. Mit der Mitteilung vom 12. Februar entstand damit (noch) kein fester Anspruch und fand damit kein entsprechender Forderungserwerb des Steuerpflichtigen statt. Das Einkommen wurde erst mit der Auszahlung am 25. März steuerlich realisiert.
Einer Jägerin war eine befristete Ausnahmebewilligung für die Verwendung eines Nachtzielgeräts für die Jagd auf Schwarzwild ausserhalb und innerhalb des Waldes erteilt worden. Als sie um eine Verlängerung der Bewilligung nachsuchte, wurde ihr diese – ohne Begründung – nur für die Jagd auf Schwarzwild ausserhalb des Waldes erteilt. Mit Beschwerde machte die Jägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (mangelnde Begründung) geltend und verlangte die Erteilung der Bewilligung auch für die Jagd auf Schwarzwild innerhalb des Waldes. Nachdem die Verwaltung die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung für die Jagd innerhalb des Waldes im Rechtsmittelverfahren dargelegt hatte, wies das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde der Jägerin ab, auferlegte ihr reduzierte Kosten und sprach ihr eine reduzierte Parteientschädigung zu. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Jägerin gegen diesen Entscheid ab. Bei der Kostenverlegung im Fall der Heilung einer festgestellten Gehörsverletzung steht der Beschwerdeinstanz ein weiter Ermessensspielraum zu. Beschränkt sich eine Partei nicht nur auf einen (formellen) Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen einer beanstandeten Gehörsverletzung sondern stellt sie darüber hinaus einen Antrag in der Sache, dem ohnehin nur durch Heilung des beanstandeten Mangels und zusätzliche Prüfung der Angelegenheit in der Sache entsprochen werden kann, so kann sich eine teilweise Auflage von Kosten und das Zusprechen einer nur reduzierten Parteientschädigung rechtfertigen (Präzisierung der Rechtsprechung).
Der als Rechtsanwalt selbständige erwerbstätige Steuerpflichtige erhielt von einer von ihm beherrschten Gesellschaft zur Tilgung eines Aktionärsdarlehens einen Betrag, welchen die Gesellschaft gemäss Buchhaltung durch die Erbringung von Dienstleistungen verdient hatte. Da die Gesellschaft über keinerlei Infrastruktur verfügte und auch sonst nicht erkennbar war, wer die infrage stehenden Dienstleistungen erbracht haben könnte, schloss die Steuerverwaltung der Steuerpflichtige selbst habe die Leistungen erbracht, qualifizierte die Einkunft nicht als Darlehenszahlung, sondern als Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit und rechnete sie vollumfänglich auf. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde des Steuerpflichtigen teilweise gut. Die Qualifizierung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nicht zu beanstanden. Indes hätten die kantonalen Behörden die Bildung einer AHV-Rückstellung (analog zur Rechtsprechung betreffend Steuerrückstellungen) bilanzberichtigend von Amtes wegen steuermindernd berücksichtigen müssen.
Die Schwestergesellschaft A schloss mit einer Fussball AG (Aktiengesellschaft, welche eine Mannschaft in der Super League betreibt) einen Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrag, in welchem sie sich zu erheblichen Finanzierungsleistungen für die Fussball AG verpflichtete. Die Schwestergesellschaft B gewährte daraufhin ihrer Schwestergesellschaft A ein Darlehen, welches diese an die Fussball AG weitergab, als Finanzanlage verbuchte und sofort abschrieb. Die Abschreibung wurde von den Steuerbehörden nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt und bei der Gewinnsteuer aufgerechnet. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Schwestergesellschaft B gegen die Veranlagungen teilweise gut. Sponsoringaufwendungen können geschäftsmässigen Aufwand darstellen. Hier sind sie indessen nicht geschäftsmässig begründet, da zwischen der Schwestergesellschaft B und der Fussball AG keine vertragliche Beziehung bestand, kein Darlehensvertrag zwischen den beiden Schwestergesellschaften vorgelegt wurde und ein (indirekter) Werbeeffekt für die Schwestergesellschaft B ausgeschlossen werden kann. Die Vorinstanz hätte indessen als Folge der von ihr vorgenommenen Gewinnaufrechnung die Höhe der Steuerrückstellung von Amtes wegen erhöhen müssen.
Urteil 9C_660/2022 vom 10. Mai 2023 (= ASA 92, 16; StR 78/2023 S. 754; StE 2023 B 72.14 Nr. 64)
Der Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz war nach der Scheidung von seiner (ersten) Ehefrau eine (zweite) Ehe mit einer Ehegattin mit Wohnsitz in der BRD eingegangen. Der in der Schweiz Steuerpflichtige (seine Ehefrau war in der BRD steuerpflichtig) wollte die Unterhaltszahlungen an seine (Ex-)Ehefrau vollumfänglich von seinem in der Schweiz steuerbaren Einkommen zum Abzug bringen. Dies verwehrte ihm die Steuerbehörde, indem sie die Unterhaltsbeiträge (wie Sozialabzüge) proportional, d.h. nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen anteilmässig, verlegte. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen gegen die proportionale Verlegung des Abzugs für Unterhaltsbeiträge ab. Der Unterhaltskostenabzug wird zwar u.a. in Abhängigkeit des vom Unterhaltsschuldner erzielten Einkommens festgelegt. Dadurch entsteht jedoch kein spezieller Konnex zwischen dem Unterhaltsbeitrag und einzelnen Einkommensbestandteilen. Der Abzug ist daher im internationalen Verhältnis analog zu den Sozialabzügen zu behandeln.
Im Kanton Basel-Stadt wird der für die Vermögenssteuer massgebende Verkehrswert vermieteter Liegenschaften ermittelt, indem deren Bruttoertrag mit einem periodisch vom Regierungsrat festzulegenden Zinssatz kapitalisiert wird (Ertragswertmethode). Selbstgenutzte Liegenschaften werden hingegen zum Realwert (Gebäudewert und Landwert) bewertet. Der Eigentümer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses machte unter Bezugnahme auf eine vermietete Einfamilienhausliegenschaft in seiner Nachbarschaft geltend, die gesetzliche Regelung führe zu Rechtsungleichheiten, indem sich bei vermieteten Einfamilienhausliegenschaften – wie derjenigen in seiner Nachbarschaft – viel niedrigere Vermögenssteuerwerte als bei selbstbewohnten Liegenschaften ergäben. Der Vermögenssteuerwert seiner (selbstbewohnten) Liegenschaft sei daher – unter Berücksichtigung des Eigenmietwerts – analog wie bei einer vermieteten Liegenschaft zu ermitteln. Dies verwehrten ihm die kantonalen Instanzen. Das Bundesgericht weist eine vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen rechtfertigen sich verschiedene Bewertungsregeln für vermietete und selbstgenutzte Liegenschaften. Der Umstand allein, dass sich dadurch bei einzelnen vermieteten Einfamilienhausliegenschaften ein niedriger Vermögenssteuerwert ergibt, rechtfertigt nicht, die Regeln betreffend die Bewertung selbstbewohnter Liegenschaften, die zu realistischen Verkehrs- und damit Vermögenssteuerwerten führen, nicht zur Anwendung zu bringen.
Ein EDV-Berater hatte während der ersten vier Monate des Jahres unselbständig für einen Arbeitgeber gearbeitet. Nach einem Monat Arbeitslosigkeit arbeitete er – gemäss Vertrag – von Juni bis ca. Ende Juli in einem Auftragsverhältnis. Nach nochmaliger einmonatiger Arbeitslosigkeit war er von September bis Dezember unselbständig erwerbstätig. Gegenüber den Steuerbehörden machte der Steuerpflichtige geltend, sein Einkommen für die Tätigkeit im Juni und Juli sei – wie bereits von der Ausgleichskasse – auch in steuerlicher Hinsicht als solches aus selbständiger Erwerbtätigkeit zu qualifizieren. Die Steuerbehörde schloss auch für die Tätigkeit im Juni und Juli auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen dagegen ab. Die steuerliche Qualifikation einer Erwerbstätigkeit als unselbständig oder unselbständig ist nicht von der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation abhängig; es ist auch nicht einfach auf die zivilrechtliche Qualifikation (hier ein Auftragsvertrag), sondern auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen. Hier fällt vor allem ins Gewicht, dass die behauptete selbständige Erwerbstätigkeit zwischen Phasen der unbestrittenermassen unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Arbeitslosigkeit fiel. Die umfassende Würdigung aller Umstände des Arbeitsverhältnisses führt vorliegend zu einer Qualifizierung des Einkommens als solches aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.
Gegen die steuerpflichtige Gesellschaft ergaben sich im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen ihren Gründer und Verwaltungsrat wegen Korruption Ersatzforderungen. Ende 2009 war noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden. Im Mai 2010 wurde ein (anderer) Hauptverdächtiger verhaftet; im Juli 2010 wurden gegen den Gründer und Verwaltungsrat Beschlagnahmen durchgeführt. Im Dezember 2010 genehmigte die Generalversammlung die Jahresrechnung, die keine Rückstellung für Ersatzforderungen enthielt. Im Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2009 machte die steuerpflichtige Gesellschaft geltend, in der Jahresrechnung hätte eine Rückstellung gebildete werden müssen. Es sei eine entsprechende Bilanzberichtigung vorzunehmen – mit der Folge einer massiven Reduktion des steuerpflichtigen Gewinns. Das lehnten die Steuerverwaltung und die kantonalen Gerichtsinstanzen ab.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der steuerpflichtigen Gesellschaft gut. Für Ansatz und Bewertung in der Bilanz sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag massgebend. Wertaufhellende Tatsachen, die nach dem Stichtag bekannt werden und sich auch erst dann ereignen, sind zu beachten, da sie lediglich anzeigen, wie sich die Vermögenslage am Stichtag tatsächlich darstellte, nicht aber wertbeeinflussende oder -verändernde Tatsachen. Die Rechtswidrigkeit bestimmter Erträge und das dadurch geschaffene Risiko von erheblichen zukünftigen Vermögensabgängen stellt noch keinen Grund für die Bildung von Rückstellungen dar, obwohl die Erträge von Anfang an mit dem Risiko der Entdeckung und allfälligen strafrechtlichen Einziehung behaftet sind. Wird jedoch nach dem Bilanzstichtag ein Strafverfahren eröffnet, so liegt darin keine neue rechtsgestaltende Tatsache, sondern es konkretisiert sich lediglich das schon vorher bestehende Risiko. Die Eröffnung des Strafverfahrens stellt daher eine wertaufhellende Tatsache dar, die durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung hätte berücksichtigt werden müssen, so dass eine entsprechende Bilanzberichtigung vorzunehmen ist.
2C_102/2018 vom 30. November 2018 (=ASA 87, 436; StE 2019 B 72.14.1 Nr. 32)
Ein kosovarischer Staatsangehöriger erhielt nach seiner Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau eine Niederlassungsbewilligung. Die Eheleute liessen sich fünf Jahre später scheiden und der Ehemann heiratete erneut eine Landsfrau (ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz). In der Folge stellte er für diese und deren Tochter eine Nachzugsgesuch. Das Migrationsamt forderte ihn auf, mittels DNA-Test den Nachweis dafür zu erbringen, dass er nicht der biologische Vater der Tochter seiner neuen Ehefrau sei. Er und die Ehefrau verweigerten die Mitwirkung am DNA-Test. Das Migrationsamt widerrief daraufhin die Niederlassungsbewilligung und wies die Nachzugsgesuche der Ehefrau und der Tochter ab.
Das Bundesgericht weist eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Zwar besteht keine generelle Pflicht, im Bewilligungsverfahren spontan auf die Existenz vor- oder ausserehelicher Kinder hinzuweisen. Anderes gilt hingegen mit Bezug auf Angaben über eine parallele Beziehung. Auf den ersten Blick geht es hier zunächst nur darum festzustellen, ob der Beschwerdeführer während seiner ersten Ehe ausserehelich ein Kind gezeugt hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht nur, sondern war sogar geboten, dass die Behörde auf der Durchführung des DNA-Tests bestand. Im konkreten Fall ist aus der Verweigerung des Tests auf das Vorliegen einer Parallelbeziehung und aus deren Verschweigen auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu schliessen. Auch von der Ehefrau als Nutzniesserin des Familiennachzugsgesuchs durfte die Mitwirkung an dieser Beweiserhebung verlangt werden.
Eine schweizerische Gesellschaft veräusserte ihrer belgischen Tochtergesellschaft eine Beteiligung an einer anderen belgischen Gesellschaft zum Buchwert, womit sie eine verdeckte Kapitaleinlage bei der Tochtergesellschaft vornahm. Da die belgischen Behörden die Veräusserung nicht als steuerneutral einstuften, schlossen Mutter- und Tochtergesellschaft eine Vereinbarung ab, wonach der Kaufpreis nachträglich auf den Marktwert erhöht wurde. Die Steuerbehörden sahen darin, dass die ursprüngliche Kapitaleinlage rückabgewickelt und anschliessend durch einen echten Kaufvertrag ersetzt wurde, eine verdeckte Gewinnausschüttung der Tochter- an die Muttergesellschaft und gewährten dafür keinen Beteiligungsabzug (da wegen dieser Betrachtungsweise so hohe Finanzierungskosten resultierten, dass kein Nettoertrag aus Beteiligung mehr verblieb), was das kantonale Verwaltungsgericht auf Beschwerde der Muttergesellschaft hin korrigierte. Das Bundesgericht weist eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der kantonalen Steuerverwaltung gut. Nachträgliche Vertragsänderungen sind steuerlich akzeptiert, wenn der ursprüngliche Vertrag an einem Willensmangel litt. Davon ist hier nicht auszugehen, weshalb die Qualifikation des ursprünglichen Geschäfts als Kapitaleinlage der Mutter- in die Tochtergesellschaft und der Rückabwicklung als verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft durch die Steuerverwaltung zutrifft.
Urteil 2C_557/2017 vom 7. August 2018 (=StR 73/2018, 801; StE 2018 B 72.13.22 Nr. 61; ASA 87, 124)
Der Steuerpflichtige war zusammen mit einem Architekten Mitglied eines Baukonsortiums. Während der Architekt belegen konnte, dass er aus der einfachen Gesellschaft ausgetreten und an seiner Stelle eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft Mitglied geworden war, erachtete die Steuerverwaltung einen entsprechenden Nachweis durch den Steuerpflichtigen (Austritt und stattdessen Eintritt einer von ihm beherrschten Gesellschaft) als nicht erbracht. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten machte der Steuerpflichtige namentlich geltend, diese Beweiswürdigung sei willkürlich, weil gemäss der Buchhaltung des Konsortiums die Gewinnverteilung an die beiden Gesellschaften (und nicht etwa zum Teil an ihn selbst) erfolgt sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Ein beweisrechtlicher Inhalt kommt dem Massgeblichkeitsprinzip nur insoweit zu, als sich daraus eine Vermutung ergibt, dass verbuchte Aufwendungen und Erträge auch tatsächlich Aufwendungen und Erträge darstellen. Das Massgeblichkeitsprinzip beschlägt indessen nicht die Beweiswürdigung hinsichtlich der Gewinnverteilung, da es nur die Gewinnermittlung und nicht etwa die Gewinnverteilung betrifft.
Die Steuerpflichtigen beanspruchten den Kinderabzug für ihre in Ausbildung stehende Tochter mit der Begründung, sie kämen für deren Unterhalt zur Hauptsache auf. In der Veranlagung wurde der Abzug verweigert. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerpflichtigen dagegen ab. Die nicht willkürliche Praxis im Kanton St. Gallen geht davon aus, dass unter dem Ausdruck „zur Hauptsache“ in Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG/SG zwar nicht exakt mehr als die Hälfte zu verstehen ist. Erforderlich ist aber, dass der Unterhalt des Kindes im Wesentlichen oder in erster Linie von den Eltern erbracht wird. Bei einem Erwerbseinkommen der Tochter von rund Fr. 25’000. — (für welches die Steuerverwaltung einen Freibetrag von Fr. 6’000.—anerkennt), liegt hier, selbst wenn der Berechnung des Bedarfs von rund Fr. 33’000.– durch die Steuerpflichtigen gefolgt wird, auf der Hand, dass die Steuerpflichtigen nicht zur Hauptsache für den Unterhalt der Tochter aufkommen.
Der Steuerpflichtige arbeitete in einem Unternehmen mit einem „Smart-Working“-Konzept, welches eine „sharing-ratio“ (Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen) von 0.8. Er beanspruchte in seiner Steuererklärung einen Arbeitszimmerabzug, der ihm verweigert wurde. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen dagegen ab. Die „sharing ratio“ bedeutet nicht, dass dann, wenn kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung steht, stets zu Hause gearbeitet werden muss. Neben der Arbeit am individuellen Arbeitsplatz fallen Aussendiensteinsätze sowie der Aufenthalt in Besprechungseinheiten oder generellen Aufenthaltszonen in Betracht. Ausserdem ist jeder Mitarbeiter mit einem mobilen elektronischen Arbeitsgerät ausgestattet, so dass die Bedeutung von „working remotely“ nicht auf „Home-Office“-Arbeiten beschränkt ist, sondern die gesamte Arbeit umfasst, soweit sie nicht an einer individuellen Arbeitsstation geleistet wird. Dem Steuerpflichtigen misslingt der Nachweis, dass er regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt.
Der Steuerpflichtige war an einer Gesellschaft im Ausland beteiligt. Sein Gesellschafterkontokorrent, das im Vorjahr noch einen negativen Saldo (Schuld des Beteiligten gegenüber der Gesellschaft) aufgewiesen hatte, wies im Folgejahr unter dem Titel „shareholder loan“ einen positiven Saldo von rund Fr. 700’000.– aus. Da keine Leistungen des Beteiligten an die Gesellschaft nachgewiesen wurden, rechnete der Steuerkommissär die unerklärte Vermögensvermehrung nach Ermessen als Einkommen auf. Mit dem Versuch der Erklärung durch den Steuerpflichtigen, es habe sich um ein nicht sauber abgestimmtes Durchlaufkonto gehandelt, gelingt dem Steuerpflichtigen der Unrichtigkeitsnachweis der Ermessensveranlagung nicht. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich.
Der Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Restaurant und Mietwohnungen beabsichtigte, diese zu veräussern. Um die Liegenschaft besser veräussern zu können, schloss er eine Vereinbarung ab, mit der sich sein Vertragspartner gegen Entgelt dazu verpflichtete, den Betrieb des Restaurants zu übernehmen und das Restaurant bis mindestens neun Monate nach dem Verkauf weiter zu betreiben. Das an den Dritten bezahlte Entgelt machte der Eigentümer nach Veräusserung des Grundstücks in seiner Grundstückgewinnsteuererklärung als Teil der abzugsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks geltend. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, welches eine Qualifikation der Zahlung an den Dritten als Aufwendung ablehnte, ab.
Eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton BL (der bei der Grundstückgewinnsteuer dem monistischen System folgt) brachte nach einem Grundstückverkauf, aus dem handelsrechtlich ein Gewinn resultierte, bei der Ermittlung des massgebenden Grundstückgewinns, wie im kantonalen Recht vorgesehen, den Betriebsverlust zum Abzug. Bei der Grundstückgewinnsteuer resultierte deshalb und weil überdies als Gestehungskosten ein Ersatzwert eingesetzt wurde (Verkehrswert vor 20 Jahren, der erheblich höher war als die tatsächlichen Anlagekosten) ein Verlust. Bei der folgenden Gewinnsteuerveranlagung wollte die Gesellschaft den Verlust gemäss Gewinnsteuerveranlagung (= bei der Ermittlung des Gewinns bei der Grundstückgewinnsteuer unberücksichtigt gebliebener Rest des abgezogenen Betriebsverlusts) als Verlustvortrag zum Abzug bringen, was ihr die Steuerverwaltung verwehrte, die kantonalen Gerichte hingegen zulassen wollten.
Das Bundesgericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerverwaltung BL gut: Auch wenn die Berücksichtigung eines Ersatzwerts dazu führen kann, dass realisierte Mehrwerte auf Immobilien in einem gewissen Umfang (Differenz zwischen Erwerbspreis und Ersatzwert) nicht besteuert werden, sind die Kantone von Bundesrechts wegen frei, für die Ermittlung des Grundstückgewinns an Ersatzwerte anzuknüpfen. Ebenso ist die Berücksichtigung von Betriebsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer dem Wesen der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer zwar grundsätzlich fremd, aber nicht bundesrechtswidrig. Resultiert jedoch wie im beurteilten Fall bei der Grundstückgewinnsteuer (nur) infolge der Berücksichtigung eines Ersatzwerts und des kantonalrechtlich zulässigen Abzugs eines Betriebsverlusts ein Verlust (obwohl der Grundstückverkauf handelsrechtlich einen Gewinn ergab), kann der unberücksichtigt gebliebene Teil des Betriebsverlusts bei der Gewinnsteuer nicht zum Abzug gebracht werden.
Urteil 2C_230/2017 vom 26. Januar 2018 (= ASA 86, 571; StE 2018 B 44.12.7 Nr. 29; StR 73/2018, 606)
Ein auf den 10. Dezember vordatierter Einspracheentscheid wurde dem sachkundigen Vertreter des Steuerpflichtigen bereits am 24. November zugestellt. Als Ende der Rechtsmittelfrist war auf dem Entscheid der 9. Januar des Folgejahres aufgedruckt. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung konnte „innert 30 Tagen seit der Eröffnung“ Rekurs erhoben werden. Die Rekurskommission trat auf eine am 6. Januar des Folgejahres erhobenen Rekurs nicht ein.
Das Bundesgericht weist eine gestützt auf Art. 9 BV (Grundsatz von Treu und Glauben) erhobene Beschwerde des Steuerpflichtigen ab: Die erhebliche Vordatierung des Einspracheentscheids stellt zwar grundsätzlich einen Eröffnungsmangel dar. Angesichts der besonderen Umstände des Falls (Spannungsverhältnis zwischen dem Aufdruck des falschen Endtermins für den Ablauf der Rechtsmittelfrist und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung; Zustellung zeitlich erheblich vor dem aufgedruckten [falschen] Zustellungsdatum; unbestrittene eingeschriebene Zustellung des Einspracheentscheids) sind die Vorinstanzen zu Recht von grober Unsorgfalt des Vertreters ausgegangen, so dass sich der Steuerpflichtige nicht auf den Eröffnungsmangel berufen kann.
Ein selbständig erwerbstätiger Kaminfegermeister hatte neben dieser Tätigkeit einen Greifvogelpark aufgebaut. Die Steuerbehörde stufte die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem über neun Jahre defizitären Park im neunten Jahr als Liebhaberei ein.
Das Bundesgericht wies eine Beschwerde des Kaminfegermeisters ab: Zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit einer Tätigkeit bedarf es regelmässig einer gewissen Beobachtungszeit. Da dem Beschwerdeführer, obwohl die Steuerbehörde während acht Jahren die geltend gemachten Verluste akzeptierte, keine konkreten Zusicherungen zur steuerrechtlichen Behandlung des Greifvogelparks gemacht wurden, kann er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn die Steuerbehörde im neunten Verlustjahr zur Auffassung gelangt, bei der infrage stehenden Tätigkeit handle es sich um eine Liebhaberei.
Eine Aktiengesellschaft hatte eine Zuwendung aus Erbschaft erhalten und diese brutto (d.h. vor Abzug der Erbschaftssteuer) als gemäss Art. 60 lit. c DBG für die Gewinnsteuer nicht massgeblichen ausserordentlichen Ertrag verbucht. Die Erbschaftsteuer hatte sie als Aufwand verbucht, den sie bei der Gewinnsteuer zum Abzug bringen wollte, was ihr von den Steuerbehörden verwehrt wurde.
Das Bundesgericht wies eine Beschwerde der Gesellschaft dagegen ab: Erbschaftssteuern sind gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG abzugsfähig. Gewinnsteuerneutral gemäss Art. 60 lit. c DBG ist jedoch nur der Nettozuwachs aus Erbschaft (d.h. nach Abzug der Erbschaftssteuer), sodass bei der von der Beschwerdeführerin gewählten Verbuchungsweise die Erbschaftssteuer im Ergebnis zweimal berücksichtigt würde.
Urteil 2C_1135/2016, 2C_1136/2016 vom 30. November 2017 (= BGE 143 II 674)
Eine Steuerpflichtige hatte Leistungen von einer von ihr beherrschten Aktiengesellschaft bezogen; auf Seiten der Gesellschaft wurden Gegenleistungen von der Steuerpflichtigen dafür verbucht. Die Steuerverwaltung gelangte zur Überzeugung, dass es sich bei den verbuchten Gegenleistungen um fiktive Leistungen handelte, so dass hinsichtlich der Bezüge von der Gesellschaft (nicht deklarierte) geldwerte Leistungen an die Steuerpflichtige vorlagen.
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde, mit der die Steuerpflichtige die Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art.6 Ziff. 1 EMRK rügt, ab: Bezieht ein Beteiligter Leistungen von der von ihm beherrschten Gesellschaft, so obliegt der Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass eine Gegenleistung nicht besteht oder nicht angemessen ist (bzw. einem Drittvergleich nicht standhält). Hat die Verwaltung ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache des Steuerpflichtigen, die damit begründete natürliche Vermutung zu entkräften; misslingt ihm der Beweis, so hat er die Folgen der Beweislosigkeit (hinsichtlich der angeblich von ihm erbrachten Gegenleistung bzw. deren Werthaltigkeit) zu tragen. Diese Beweislastverteilung im ordentlichen Verfahren gilt auch für das Steuerstrafverfahren. Sie widerspricht nicht der Unschuldsvermutung in ihrem Teilgehalt als Beweislastregel.
Urteil 2C_1157/2016, 2C_1158/2016 vom 2. November 2017 (= ASA 86, 420; StE 2018 B 101.8 Nr. 23)
Eine Gesellschaft hatte auf einem von ihr vermieteten Wohngebäude eine Abschreibung entsprechend den Normsätzen gemäss Merkblatt A 1995 (von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenes Merkblatt Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe) vorgenommen. Aus der Abschreibung resultierte ein unter dem Steuerwert der Liegenschaft liegender Buchwert. Die kantonale Steuerverwaltung akzeptierte die Abschreibung nicht, soweit damit unter den Steuerwert abgeschrieben wurde. Das Obergericht Schaffhausen hatte eine dagegen gerichtete Beschwerde der Gesellschaft gutgeheissen.
Das Bundesgericht weist die dagegen gerichteten Beschwerden (Kantonssteuern und direkte Bundessteuer) der Steuerverwaltung ab. Die Verweigerung der steuerlichen Anerkennung einer Abschreibung rechtfertigt sich nur dann, wenn erstellt ist, dass der Abschreibungssatz konstant zu hoch ausfällt oder die Liegenschaft langfristig keine Wertminderung erfährt. Die Steuerverwaltung hätte daher konkrete Anhaltspunkte vorbringen müssen, welche klar auf das Vorliegen eines dauerhaft und in erheblichem Umfang zu tiefen Buchwerts der Liegenschaft hindeuten würden. Der blosse Hinweis auf die kantonalen Steuerwerte ohne den Nachweis, dass diese generell, in erheblichem Umfang und dauerhaft zu tief sind, genügt für die Verweigerung der Anerkennung der Abschreibung nicht.
Bei einem Restaurantbesitzer wurde wegen ungenügender Kassenbuchführung eine Ermessensveranlagung durchgeführt. Dabei schätzte die Steuerbehörde den Umsatz ausgehend vom Warenaufwand und der branchenüblichen Bruttogewinnmarge. Der Steuerpflichtige, der die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet, beschwerte sich zu Recht über eine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen, welche nach der effektiven Methode abrechnen: Während beim Steuerpflichtigen, der nach der effektiven Methode abrechnet, die Umsatzschätzung an den Warenaufwand nach Abzug der Vorsteuer anknüpft, führt das Anknüpfen an den Warenaufwand ohne Vorsteuerkorrektur beim Steuerpflichtigen, der nach Saldosteuersatzmethode abrechnet, systematisch bedingt zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung.
Urteil 2C_90/2017, 2C_91/2017 vom 16. Oktober 2017 (=ASA 86, 418; StE 2018 B 93.5 Nr. 34)
Eine Gesellschaft hatte in der Steuerperiode 2002 eine Steuerhinterziehung begangen. Gemäss Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 DBG und Art. 58 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 StHG verjährt die Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ende der Steuerperiode, in welcher diese begangen wurde. Die Verjährung kann nicht unterbrochen werden (anders noch Art. 184 Abs. 3 DBG in der Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2016). Gemäss Art. 184 Abs. 3 DBG tritt die Verjährung indessen nicht mehr ein, wenn die erstinstanzliche Strafsteuerverfügung innert zehn Jahren ergeht. Da die erstinstanzliche Strafsteuerverfügung im zu beurteilenden Fall erst am 13. März 2015 erging, ist die Strafverfolgung nach der lex mitior-Regel verjährt.
Ein ausländischer Arbeitnehmer hatte gestützt auf die Expatriates-Verordnung (ExpaV; SR 642.118.3) die Anerkennung von Berufskosten verlangt. Der Steuerpflichtige war ursprünglich für eine befristete Stelle in die Schweiz gekommen. Nach der Beendigung dieser Tätigkeit arbeitete für verschiedene Arbeitgeber dauerhaft in der Schweiz. Damit war er nicht (mehr) als Expatriate im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ExpaV anzusehen. Diese Bestimmung setzt für die Qualifikation als Expatriate voraus, dass der Arbeitnehmer vorübergehend in die Schweiz entsandt wird.